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Hausfriedensbruch im Wohnungsmietrecht
Um das Hausrecht, im Wohnungsmietrecht also die Privatsphäre des Wohnungsmieters zu schützen, stellt das Strafgesetzbuch den Hausfriedensbruch unter Strafe ( § 123 StGB ).
Wer ohne Erlaubnis in eine Wohnung eindringt begeht Hausfriedensbruch
Das Verbot richtet sich gegen jeden, der widerrechtlich in die Wohnung eindringt, und gegen jeden, der ohne Befugnis in der Wohnung bleibt, obwohl ihn der Mieter aufgefordert hat, sich zu entfernen.
Für einen Hausfriedensbruch ist es auch schon ausreichend, wenn eine Person den Fuß in die Wohnungseingangstür stellt.
Auch der Vermieter darf nicht ohne berechtigten Anlass die Wohnung betreten, auch wenn er einen Schlüssel hat:
Mieter nicht da, Vermieter geht mit Schlüssel in die Wohnung
Vermieter nutzt Wohnungsschlüssel für das Betreten der Wohnung
Hausfriedensbruch durch den Vermieter, den Hausverwalter
Der Vermieter (oder auch der Verwalter), der ohne Grund in Ihrer Wohnung auftaucht, sich Zutritt verschafft, kann einen Hausfriedensbruch begehen - spätestens dann, wenn Sie die Person(en) aufgefordert haben, die Wohnung zu verlassen.
Sollte ein Besichtigungsrecht ausgeübt werden, dann liegt kein Hausfriedensbruch vor - dies kann aber wieder anders sein, wenn sich im Rahmen einer Besichtigung Streit ergibt.
Auch die Ausweitung einer Besichtigung, z.B. von einem Zimmer auf die ganze Wohnung, muss nicht einfach hingenommen, kann vom Mieter untersagt werden:
Wohnungsbesichtigung - Mieter setzt Vermieter vor die Tür
Soll ein Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden, dann ist eine Anzeige, ein Strafantrag zu stellen:
Hausfriedensbruch beenden - Als Mieter ein Hausverbot für die Mietwohnung aussprechen
Um einen Hausfriedensbruch abzuwehren oder zu beenden, können Mieter ein Hausverbot aussprechen.
- Dies kann sich aus der Situation heraus gegen jede Person ergeben,
- gegenüber einem vom Vermieter beauftragten Handwerker,
- auch gegen den Mitarbeiter einer Hausverwaltung,
- gegen den Vermieter:
Hausfrieden - Hausrecht muss auch Vermieter, Verwalter beachten.
Als Mieter ein ausgesprochenes Hausverbot durchsetzen
Ein Hausverbot kann, soweit es die Umstände des Einzelfalles erforderlich machen, notfalls auch mit Gewalt durchgesetzt werden, wenn eine Notwehrsituation vorliegt.
- Auch die Polizei kann natürlich zu Hilfe gerufen werden.
Bezogen auf Ihre Mietwohnung sind Sie, der Mieter oder die Mieterin, "Hausherr(in)".
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