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Mobbing im Mietshaus - Problem für Mieter und Nachbarschaft
Manche Mieter sind im Mietshaus Mobbing ausgesetzt. Mobbing ist durchaus ein zunehmendes Problem. Manchmal ist es schwierig, Beweise gegen einen möglichen Verursacher des Mobbings zu finden. Was können Betroffene gegen Mobbing tun?
Mobbing im Mietshaus unter Mietern - was wird darunter verstanden?
Als Mobbing bezeichnet man das Schikanieren, Quälen, Verletzen, Beleidigen eines anderen über einen längeren Zeitraum.
Besonders häufig sind Ruhestörungen, Streitigkeiten oder sogar Tätlichkeiten, auch Belästigungen mit dem Abstellen von Müll:
- Belästigung durch Verunreinigungen, z.B. immer wieder Müll im Vorgarten, auf dem Balkon, fremden Müll vor der Wohnungstür vorfinden, im Briefkasten etc.
Oder z.B. ein Hund wird für das Herstellen einer Angst- bzw. Bedrohungssituation benutzt, etc.
- Es handelt sich immer um eine Hausfriedensstörung, wenn die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt wird.
Mietrecht - Gegenseitige Rücksichtnahme unter Nachbarn - Mobbing im Mietshaus kann zu Angst führen:
Verhalten von Nachbarn führt zu Angst - Vermieter muss einschreiten
Mobbing zwischen Nachbarn, unter Mietern einer Wohnanage im Mietshaus
Auslöser für Mobbing können Konflikte in der Nachbarschaft sein, Streit über Lärm oder Schmutz im Treppenhaus, aber auch einfach Rassismus, Mobbing wegen einer anderen sexuellen Orientierung oder ähnliches.
Beispiel für Mobbing
Ein Mieter, der sich öfter mal über Lärmbelästigung aus der Nachbarwohnung beschwert hat, findet Kot im Briefkasten,
Kot auf der Fußmatte,
mit Sekundenkleber verklebtes Schloss usw.
- Meist kann man nur vermuten, nicht nachweisen, also beweisen, wer für dieses Mobbing verantwortlich ist.
- Schreiben Sie auf, was genau wann passiert ist, machen Sie ein Protokoll über die Vorfälle.
- Versuchen Sie Beweise zu sichern, z.B. durch Zeugen, die Ihre Beobachtung bestätigen können.
Mobbing unter Nachbarn - muss der Vermieter eingreifen, handeln, Betroffenen helfen?
Eine mietrechtliche Frage stellt sich bei Mobbing nur dann, wenn sowohl der / die Betroffene als auch diejenige(n) Person(en), von denen das Mobbing ausgeht, Mieter bei demselben Vermieter sind.
Der Vermieter kann gegenüber einem anderen Mieter nur tätig werden, wenn von Betroffenen genau beschrieben werden kann, was passiert ist, und wenn es klare Beweise gibt, wer für das Mobbing verantwortlich, der Täter ist.
- Gibt es klare Beweise dafür, wer am Mobbing beteiligt ist, dann ist das eine Hausfriedensstörung.
- Melden Sie die Hausfriedensstörung dem Vermieter.
Dieser muss versuchen, diese abzustellen.
Hausfriedensstörung durch Nachbarn - Hausfriedensstörung im Mietshaus - Vorgehen gegen Störungen
Wird wegen Mobbings eine Mietminderung beabsichtigt, so sollte, auch wegen einem weiteren Vorgehen gegen Verursacher, eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Video als Beweis für Hausfriedensstörungen
Videoaufnahmen verletzen in der Regel das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung der gezeigten Person. Diese Recht umfasst das Recht am eigenen Bild. Ohne Erlaubnis bzw. heimlich aufgenommene Videos werden durch Gerichte oft nicht als Beweis anerkannt.
In einer Notwehrsituation kann dies ggf. anders gesehen werden.
Vermieter schreibt Abmahnung wegen Mobbing an Verursacher
Der Vermieter kann dann den Verursacher auffordern, sein Verhalten einzustellen, eine Abmahnung schreiben.
- Ob bei wiederholtem Auftreten von Mobbing eine Kündigung des Mietvertrags gegen den Verursacher durch den Vermieter ausgesprochen werden kann, betrifft
- Fragen des Einzelfalls,
- die Schwere der Vorfälle,
- und die Beweisbarkeit.
Mobbing - Beratung aufsuchen
In Großstädten gibt es bei der Polizei Mobbing-Beratungsstellen. Allerdings kann die Polizei oft auch nur allgemeine Ratschläge geben.
Für Mobbing gibt es keinen eigenen Straftatbestand.
Manchmal erfüllen Mobbing-Handlungen den Tatbestand der Beleidigung oder Verleumdung, auch der mutwilligen Sachbeschädigung oder des Hausfriedensbruchs
Hausfriedensbruch im Wohnungsmietrecht .
- Dabei kommt es genau auf die Umstände und Beweisbarkeit des Einzelfalles an.
Redaktion
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