Logo

Todesfall - Familienangehöriger will Mietvertrag der Wohnung

Hat ein Mieter mit Familienangehörigen zusammen in der Wohnung gelebt, und verstirbt der Mieter der Wohnung, so können die Hinterbliebenen unter Umständen trotzdem in der Wohnung wohnen bleiben.

Als Familienangehöriger bei Tod des Mieters wohnen bleiben, Wohnung übernehmen?

Voraussetzung ist, dass Familienangehörige mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.

Das Gesetz stellt hier eine Rangfolge auf:

  • Ist der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner des verstorbenen Mieters, so kann dieser das Mietverhältnis auch gegen den Willen des Vermieters fortsetzen, wenn der / die Ãœberlebende mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.

Kind eines verstorbenen Mieters kann in den Mietvertrag eintreten, diesen übernehmen

  • Lebt ein Kind des Mieters mit in der Wohnung, und tritt kein Lebenspartner oder Ehegatte des verstorbenen Mieters in den Mietvertrag ein, so kann das Kind das Mietverhältnis fortsetzen. 
  • Das Kind ist hierbei besonders privilegiert, denn:
    es ist nicht Voraussetzung, dass das Kind auch mit dem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, sondern hier lässt das Gesetz es genügen, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Kind eines verstorbenen Mieters hatte Untermietvertrag

Auch wenn das (erwachsene) Kind mit dem Elternteil einen Untermietvertrag geschlossen hat, wird es nicht behandelt wie ein sonstiger Untermieter:
Tod des Hauptmieters - Was wird aus Untermieter, Untermietvertrag? 

  • Es bleibt dabei, dass das Leben im gemeinsamen Haushalt reicht, damit das Kind den Vertrag fortsetzen kann.

Oma, Opa verstorben - Enkel, Angehöriger will den Mietvertrag der Wohnung

Ist die Oma, der Opa verstorben, dann stellt sich sehr häufig die Frage, ob der Mietvertrag der Wohnung von Angehörigen übernommen werden kann, z.B. auch von einem Enkel - gerade dann, wenn die Wohnung im einem Ballungsgebiet liegt, in dem kaum ein Wohnungsangebot vorhanden ist.

  • Hat der verstorbene Mieter mit Familienangehörigen zusammen in der Wohnung gelebt, so kann es möglich sein, dass das Familienmitglied, auch der Enkel, die Enkelin (und auch eine Person, die nicht Familienangehöriger ist), in der Wohnung bleiben kann, den Mietvertrag übernehmen darf.
  • Die Voraussetzung:
    Es wurde ein gemeinsamer Haushalt mit dem verstorbenen Mieter bzw. der verstorbenen Mieterin geführt und es bestehen sonst keine Gründe gegen die Übernahme der Wohnung:
    Todesfall - Mietvertrag des Verstorbenen übernehmen 

Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: