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Todesfall, Mietvertrag weiterführen - Mitmieter, Ehegatte, Lebenspartner
Verstirbt von mehreren im Vertrag eingetragenen Mietern einer, dann wird der Mietvertrag mit dem, den verbleibenden Mitmietern fortgesetzt. Für Ehegatten, Lebenspartner ist im Todesfall des Partners, der Partnerin ebenso die einfache Weiterführung des Mietvertrags möglich.
Todesfall - Mitmieter können den Mietvertrag weiterführen, wohnen bleiben
Ist der Mietvertrag mit mehreren Mieten abgeschlossen, von denen nun eine(r) verstorben ist, dann wird der Vertrag mit dem / den überlebenden Mietmietern fortgeführt, wenn diese den Vertrag nicht kündigen, § 563a BGB.
- Der Vermieter hat in diesem Fall kein Sonderkündigungsrecht.
Dem Vermieter sollte mitgeteilt werden, dass der Mitmieter / die Mitmieterin verstorben ist.
Tod eines Mieters - Mitmieter haben ein Sonderkündigungsrecht
Todesfall - wer darf den Mietvertrag fortsetzen, ohne unterschrieben zu haben?
Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner), die schon bisher in diesem Haushalt gelebt haben, können das Mietverhältnis einfach weiterführen, § 563 BGB.
- Es kommt nicht darauf an, ob der Ehegatte oder der Lebenspartner den Mietvertrag bei Abschluss ehemals mit unterschrieben hat, also sowieso Mieter ist.
- Die Weiterführung des Mietverhältnisses muss noch nicht einmal besonders gegenüber dem Vermieter erklärt werden.
Eine Mitteilung an den Vermieter kann dennoch sinnvoll sein.
Mitteilung an den Vermieter, dass der Mieter verstorben ist
Mitmieter, Ehegatte, Lebenspartner kann im Sterbefall des Partners die Wohnung kündigen
Überlebende Mitmieter sowie Ehegatten oder Lebenspartner haben das Recht, den Mietvertrag zu kündigen, und zwar auch dann, wenn im Mietvertrag ein Kündigungsausschluss oder ein Zeitmietvertrag vereinbart ist.
- Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erfolgen.
- Sie beendet den Mietvertrag dann mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Mieter verstorben - Sonderkündigungsrecht des Vermieters für Mietvertrag der Wohnung
Wird der Mietvertrag von überlebenden Mietmietern fortgeführt, hat der Vermieter kein Kündigungsrecht.
Tritt ein Ehegatte, Lebenspartner, Mitbewohner in den Vertrag ein, dann kann der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen - aber nur dann, wenn "in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt", § 563a Abs. 3 BGB, also wenn z.B. diese Person gegenüber dem Vermieter eine Straftat verübt hat.
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