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Todesfall - Mietvertrag als Ehegatte, Lebenspartner weiterführen

Bei einem eingetretenen Todesfall kann der Ehegatte, die Ehegattin oder ein Lebenspartner den Mietvertrag der Wohnung übernehmen.

Ehegatte des Verstorbenen kann den Mietvertrag der Wohnung übernehmen

Für Ehegatten ist im Todesfall des anderen die einfache Weiterführung des bestehenden Mietvertrags möglich. Die Weiterführung des Mietverhältnisses muss noch nicht einmal besonders gegenüber dem Vermieter erklärt werden.

Todesfall - wer darf den Mietvertrag fortsetzen, ohne im Mietvertrag als Mieter zu stehen?

Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner), die schon bisher im Haushalt gelebt haben, können das Mietverhältnis einfach weiterführen. Dies ist gesetzlich geregelt, Â§ 563 BGB

  • Es kommt nicht darauf an, ob der Ehegatte oder der Lebenspartner den Mietvertrag bei Abschluss ehemals mit unterschrieben hat, also sowieso Mieter ist.
  • Eine Mitteilung an den Vermieter über den eingetretenen Todesfall kann dennoch sinnvoll sein.
    Mitteilung an den Vermieter, dass der Mieter verstorben ist 

Ehegatte, Lebenspartner kann im Sterbefall des Partners die Wohnung kündigen

Ehegatten oder Lebenspartner haben das Recht, den Mietvertrag zu kündigen, und zwar auch dann, wenn im Mietvertrag ein Kündigungsausschluss oder ein Zeitmietvertrag vereinbart ist.

Mieter verstorben - Sonderkündigungsrecht des Vermieters für Mietvertrag der Wohnung

Wird der Mietvertrag von den überlebenden Mitmietern fortgeführt, so hat der Vermieter kein Kündigungsrecht.

Tritt ein Ehegatte, Lebenspartner, Mitbewohner in den Vertrag ein, dann kann der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen - aber nur dann, wenn "in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt", § 563a Abs. 3 BGB, also wenn z.B. diese Person gegenüber dem Vermieter eine Straftat verübt hat.
Sonderkündigungsrecht des Vermieters im Todesfall



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