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Wegen Verjährung will Vermieter den Schaden nicht beseitigen

Kann sich der Vermieter bei einem vom Mieter ordnungsgemäß gemeldeten Schaden, z.B. bei einem Wasserschaden auf die Verjährung berufen, wenn der Wasserschaden erst nach längerer Zeit beseitigt werden soll?

Schadensbeseitigung nach über einem Jahr durch Vermieter - ist die Verjährung eingetreten? 

Vor einiger Zeit kam es zu einem Wasserschaden in der Wohnung, weil das Dach des Mietshauses undicht war. 

Der Vermieter wurde sofort und nachweisbar Ã¼ber den Schaden informiert, und es wurde vom Mieter mitgeteilt, dass es mit der Reparatur nicht so eilig sei, weil das vom Wasserschaden betroffene Zimmer sowieso renoviert werden soll.

Ãœber ein Jahr später wünscht der Mieter, dass der Wasserschaden nun vom Vermieter beseitigt werden soll, weil auch mit der Renovierung der Wohnung begonnen wird und der Vermieter soll deshalb den Auftrag für die Malerarbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens erteilen.

Vermieter will erforderliche Malerarbeiten als Folge eines älteren Schadens nicht beauftragen

Zunächst reagiert der Vermieter nicht. Der Mieter setzt in einem weiteren Schreiben eine Frist von 7 Tagen und teilt mit, sollte die Schadensbeseitigung nicht erfolgen, eine Ersatzvornahme durchgeführt wird, ein Fachbetrieb mit den Malerarbeiten beauftragt wird.

Vermieter sagt, der Schaden sei nicht von ihm zu beseitigen, weil dieser verjährt sei

Der Vermieter schreibt, dass er den Wasserschaden nicht mehr beseitigen müsse, weil nach einem Jahr die Verjährung eingetreten sei - deshalb sei der Wasserschaden vom Mieter auf dessen Kosten fachgerecht zu beseitigen

  • dies ist falsch, der Vermieter ist in der Pflicht, den Schaden zu beheben.

Mängelbeseitigung in der Mietwohnung während der Mietzeit - es gibt keine Verjährung

Während der Mietzeit sind Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 104/09) unverjährbar -


Redaktion


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