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Sperrung der Zufahrt zum Haus, zu Hauseingängen durch Vermieter

Verfügt ein Mietshaus über einen befahrbaren Weg zu den einzelnen Hauseingangstüren, bzw. Wohnungen, dann kann der Vermieter diese Zufahrt nicht einfach sperren, muss diese in Einzelfällen womöglich offen halten.

Sperrung der Zufahrt zum Haus - bei Abschluss des Mietvertrags war die Zufahrt möglich

War bei Vertragsabschluss eine befahrbare Zufahrt bis zum Haus vorhanden, und war bzw. ist der Mieter erkennbar auf eine leichte Erreichbarkeit des Eingangsbereiches zum Haus angewiesen, (z.B. wegen Alter, Behinderung), dann kann sich daraus ergeben, dass ein Nutzungsrecht bestehen soll, das der Vermieter nicht einfach entziehen kann.

Allerdings kann es im Streitfall, nach Lage des Einzelfalles und Beurteilung des Richters, zu ganz unterschiedlichen Entscheidungen kommen.

Sperrung der Zufahrt zu den Hauseingängen - Falschparker führen zu Behinderungen

  • Wenn auf dem Weg immer wieder Fahrzeuge parken und es dadurch zu wesentlichen Behinderungen kommt, kann der Vermieter einen Unterlassungsanspruch gegen diese Fahrzeughalter haben.
  • Der Vermieter kann auch berechtigt sein, die Zufahrt mit einer Sperre bzw. Schranke zu versehen, versieht, wenn Mieter oder andere Personen immer wieder im Bereich des Weges unberechtigt Autos parken.

Vermieter muss Möglichkeit zum Beladen, Entladen vor den Hauseingängen für Mieter bieten 

  • Hat der Vermieter, z.B. wegen unberechtigten Parkens, eine Sperrung der bisher möglichen Zufahrt durchgeführt, dann muss er den Mietern des Hauses eine Möglichkeit (z.B. mit Schlüssel für Poller oder Schranke) bieten, damit diese auch künftig den befahrbaren Weg zum kurzfristigen Be- oder Entladen von Fahrzeugen nutzen können (auch für einen Umzug), behinderte oder kranke Menschen ihre Wohnung weiterhin einfach erreichen oder ohne großen zusätzlichen Aufwand abgeholt werden können.

Instandhaltungspflicht, Verkehrssicherungspflicht für Fahrwege und Fußwege hat Vermieter

Der Vermieter ist verpflichtet, die Zufahrten, Zugänge, Wege zum Haus, im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht so in Ordnung zu halten, dass keine Unfallgefahr von diesen ausgeht. Dazu gehört:

Im Herbst Laub wegräumen und im Winter die Räum- und Streupflicht erfüllen.

Zufahrt, Wege zum Haus - Schäden muss der Vermieter reparieren

Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen einer Zufahrt oder der Fußwege sind vom Vermieter zu bezahlen: Instandhaltungspflicht des Vermieters besteht für Mietwohnung, Haus 

Sind Betriebskosten für Fußwege, Fahrwege zum Haus auf die Mieter umlegbar?

Reinigungskosten (z.B. Fegen, Laubbeseitigung) für die Fuß- und Fahrwege, auch Kosten eines Winterdienstes, können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn die Umlage der Betriebskosten vereinbart ist.


Redaktion


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