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Nutzung der Wohnung durch Mieter, Untermieter - alleinige Nutzung

Eine Mietwohnung oder auch ein untervermietetes Zimmer, wird grundsätzlich zu ausschließlicher Nutzung - also zur alleinigen Nutzung durch den Mieter bzw. den Untermieter vermietet.

Welche Rechte zur Nutzung der Wohnung haben Mieter, Untermieter?

In der Nutzung eingeschlossen ist, dass Mieter Personen bei sich in der Wohnung aufnehmen dürfen - nicht immer ist dafür eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich:
Mitbewohner einziehen lassen - ohne Erlaubnis des Vermieters? 

Mieter haben das Hausrecht:
Hausrecht für die Wohnung hat der Mieter 

Mieter dürfen Besuch haben:
Besucher, Gäste in der Mietwohnung

Mieter dürfen auch in der Wohnung beruflich arbeiten, brauchen dafür nicht unbedingt die Erlaubnis des Vermieters:
Homeoffice - berufliches Arbeiten in der Mietwohnung
Freiberufliche Nutzung der Mietwohnung - Erlaubnis erforderlich? 

aber für eine gewerbliche Nutzung der Wohnung ist die Erlaubnis erforderlich:
Gewerbeausübung, beruflich arbeiten in der Mietwohnung 

Ein allgemeiner Ãœberblick ist in diesem Beitrag:
Benutzung - was darf ich als Mieter in meiner Mietwohnung tun? 

Nutzung von untervermieteten Zimmern durch Untermieter - alleinige Nutzung ist die Regel

Auch wenn Zimmer im Rahmen einer Untervermietung vermietet wird, dürfen Untermieter das bzw. die gemieteten Zimmer in der Regel allein nutzen.
Untervermietung - Recht des Untermieters auf Privatsphäre

  • Es ist möglich, dass ein Untermieter andere Personen, also auch den Hauptmieter (oder andere Untermieter) von einem Betreten bzw. einer Nutzung der an ihn untervermieteten Räume ausschließt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist: 
    Untervermietung von Zimmern, eines Teils der Wohnung 

Vermietung und Nutzung von Räumen außerhalb der Mietwohnung durch Mieter

Auch für Räume außerhalb der Wohnung kann eine ausschließliche, alleinige Nutzung zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden.

Das sollte sich immer klar aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben.

Beispiel

Wenn Sie z.B. einen Schlüssel für den Trockenraum bekommen, und außer Ihnen den Trockenraum niemand sonst betreten und benutzen darf, sollte darüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter bestehen.

Mietvertrag - Nutzung von Einrichtungen der Wohnanlage, des Mietshauses zur Mitbenutzung

Die Überlassung von Flächen oder Nutzungen anderer Räume außerhalb der Wohnung wird von der Rechtsprechung, wenn darüber keine eindeutige vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter besteht, gar nicht als vertragliche Verpflichtung des Vermieters und als (eingeschlossener) mitvermieteter Mietgegenstand angesehen, sondern als reine Gefälligkeit.

  • Daher entsteht auch trotz einer langen vom Vermieter geduldeten Nutzung von Flächen und Einrichtungen kein Recht für Mieter, dass dies auch in Zukunft so bleiben muss.
  • Die Nutzung nicht ausdrücklich mitvermieteter Flächen, Räume oder Einrichtungen kann der Vermieter jederzeit widerrufen.
    Gewohnheitsrecht - gibt es das für Mieter?  

Vom Mieter genutzter Keller - keine mietvertragliche Vereinbarung - Entzug der Nutzung

Gibt es keine nachweisbare Vereinbarung über die zulässige Nutzung, dann kann auch die Nutzung eines über lange Zeit vom Mieter genutzten Kellers vom Vermieter widerrufen werden:
Vermietung Keller für Wohnung - Vereinbarung im Mietvertrag?



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