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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Gehört ein Keller immer zur Wohnung - was steht im Mietvertrag?
Ob im Rahmen der Vermietung einer Wohnung ein Keller oder Abstellraum im Keller mitvermietet ist, ergibt sich in der Regel aus dem Mietvertrag. Es kann sich aber auch aus den Umständen im Einzelfall ergeben, dass ein Keller zur Wohnung gehört, auch wenn sich darüber nichts im Mietvertrag findet.
Im Mietvertrag für die Mietwohnung ist ein bestimmter Keller vereinbart
Ideal ist, wenn sich aus dem Mietvertrag ergibt, welcher Keller genau zur Wohnung gehört, aber häufig wird der Kelleraum / Kellerverschlag im Mietvertrag nicht genau bezeichnet.
Mieter sollten darauf achten, dass schriftlich festgehalten wird, welchen Kellerraum / Keller sie nutzen dürfen.
Im Mietvertrag steht nichts über einen zur Wohnung gehörenden Keller
Ist im Mietvertrag ein zur Wohnung gehörender Keller gar nicht angegeben, so kann dies zu Problemen führen. Gibt es keine mietvertragliche Vereinbarung, dann kann sich eventuell aus den Umständen der Anmietung der Wohnung ergeben, dass ein zur Wohnung gehörender Kellerraum mitvermietet ist, z.B. dann, wenn der Vermieter einen Kellerschlüssel Mietern bei der Wohnungsübergabe ausgehändigt hat, der zu nutzende Kellerraum zugewiesen wurde.
Es kann aber durchaus auch so sein, dass Mieter keinen Anspruch auf die Nutzung eines Kellers haben, wenn das nicht mietvertraglich vereinbart ist - zu einer Wohnung gehört nämlich nicht unbedingt ein Kellerraum.
Der Vermieter hat mündlich die Nutzung eines Kellers erlaubt
Die Vereinbarung zur Nutzung eines Kellerraumes kann auch mündlich geschlossen sein, aber es bestehen oft Beweisprobleme.
- Liegen keine Umstände vor, aus denen Mieter die Mitvermietung eines Kellers bzw. eines Kellerraums beweisen können, so kann eine bisher gestattete Nutzung vom Vermieter durchaus widerrufen werden.
Vermieter widerruft unentgeltliche Nutzung Abstellraum, Keller
Zur Wohnung gehörender Keller steht nicht im Mietvertrag - Keller trotzdem vermietet?
Ein Keller kann nicht mitvermietet sein, wenn vom Mieter genutzte Räume oder Flächen, wie z.B. auch ein Keller, im Mietvertrag keine Erwähnung finden.
Es kann sich in solchen Fällen um eine unentgeltliche "Leihe" handeln.
Mieter sollten sich daher immer zusichern lassen, dass ein genutzter Kellerraum als mietvertraglicher Bestandteil zur Wohnung gehört, damit der Vermieter später die Nutzung nicht widerrufen kann.
Modernisierung der Heizung, neue Heizzentrale - Vermieter widerruft die Nutzung eines Kellers
Steht die Modernisierung der Heizung an, so kann es sein, dass für eine neue Heizzentrale recht viel Platz oder ein bestimmter Keller benötigt wird, deshalb der Vermieter eine bisher erlaubte Kellernutzung widerruft, wenn der Keller nicht mitvermietet ist.
Manchmal wird dann auch nachträglich vereinbart, dass ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Raum oder Verschlag benutzt werden soll - dies sollte dann schriftlich festgehalten werden.
Mieter stellen Sachen im Keller auf den Gängen oder leeren Flächen ab
Ist ein Keller vermietet, dann dürfen Mieter die Zugänge benutzen, aber nur als Weg zu ihrem Keller, keine Gegenstände über längere Zeit in Kellergängen abstellen.
- Eine Benutzung zum längeren oder dauerhaften Abstellen von Sachen in Gängen oder auf leeren Flächen außerhalb des zur Verfügung stehenden Kellers ist nicht erlaubt.
- Dies stellt einen Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten dar.
Kellergänge werden als Stellfläche, für das Lagern von Sachen genutzt - Problem mit Sperrmüll
Sachen, die in Kellergängen abgestellt wurden, kann der Vermieter ggf. als Sperrmüll entsorgen lassen.
Kann der Verursacher festgestellt werden, dann hat dieser die entstehenden Kosten zu tragen.
Wenn aber der Verursacher nicht festgestellt werden kann:
Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll als Betriebskosten können dann von allen Mietern zu zahlen sein.
Nicht nur in der Wohnung, auch in dem vermieteten Keller haben Mieter das Hausrecht
In dem Ihnen vermieteten Kellerraum dürfen Mieter ihr Hausrecht ausüben, wie auch in den sonstigen Mieträumen.
Hausrecht des Mieters - was bedeutet das?
- Niemand, auch nicht der Vermieter, darf einen zur Wohnung gehörenden Kellerraum ohne die Erlaubnis des Mieters betreten oder gar Sachen daraus entfernen.
Urteil:
Keller von Vermieter geräumt, Hausrat entsorgt
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