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Eingeschränkter Kündigungsschutz für Untermieter - wann gilt dieser?
Der Vermieter kann grundsätzlich das Untermietverhältnis nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Es gibt aber eine Ausnahme: Der Vermieter wohnt mit dem Untermieter in der gleichen Wohnung.
Untermieter, Hauptmieter wohnen in gleicher Wohnung - eingeschränkter Kündigungsschutz
In einem Untermietverhältnis, bei dem der Untermieter mit dem Hauptmieter in derselben Wohnung zusammen wohnt, ist der Kündigungsschutz ist eingeschränkt.
Hauptmieter und Untermieter wohnen zusammen - Kündigung durch Hauptmieter erleichtert
- Der Hauptmieter kann seinem Untermieter auch ohne Angabe von Gründen - also ohne ein berechtigtes Intereresse wie z.B. Eigenbedarf - kündigen.
Der Hauptmieter muss dann ausdrücklich erklären, dass er seine Kündigung nicht auf ein berechtigtes Interesse stützt;
in diesem Fall verlängert sich die eigentlich zwischen den Parteien geltende Kündigungsfrist um drei Monate. - Der Hauptmieter kann aber auch ein berechtigtes Interesse als Begründung angeben und mit der normalen Kündigungsfrist kündigen; dann muss er das berechtigte Interesse nachweisen.
Auch bei der Kündigung des Untermietverhältnisses kann der Untermieter einen Widerspruch nach der Sozialklausel einlegen, wenn er Härtegründe geltend machen kann.
- All dieses gilt unter bestimmten Voraussetzungen nicht für möblierten Wohnraum.
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