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Mietminderung für Untermieter - Anspruch auf Mängelbeseitigung

Besteht in einem an einen Untermieter vermieteten Zimmer oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen ein erheblicher Mangel, dann kann für Untermieter eine Mietminderung für die Untermiete möglich sein.

Mietminderung für Untermieter wegen Mängel

Die Mietminderung kann beispielweise möglich sein, wenn das Zimmer des Untermieters oder die von ihm mitgenutzten Räume, wie z.B. das Bad, kalt sind, z.B. auch, wenn Fenster im Zimmer des Untermieters undicht sind.

Ein Untermieter kann also gegenüber dem Hauptmieter bei Mängeln (die den Gebrauch des Zimmers, oder auch der gemeinschaftlich genutzten Räume erheblich einschränken) seine Mietzahlung mindern: 
Mietminderung wegen Mängeln, was beachten? 

Mängelbeseitigung - Untermieter hat Anspruch auf Räume, Zimmer ohne wesentliche Mängel

Der Untermieter hat Anspruch darauf, dass Zimmer, die er zur Untermiete bewohnt bzw. nutzt, keine Mängel haben, die den Gebrauch wesentlich beeinträchtigen. 

Wenn wie üblich vereinbart ist, dass der Untermieter ein Mitbenutzungsrecht an Küche und Bad der Wohnung hat, vielleicht auch am Gemeinschaftszimmer, dann kann er beanspruchen, dass auch diese Räume keine Einschränkungen für die Mitbenutzung haben.

Untervermietete Zimmer, Räume haben Mängel - Beseitigung durch Hauptmieter fordern

Führt eine freundliche Ansprache des Hauptmieters zu nichts, so ist der Mangel ihm nachweisbar mitzuteilen. Dies sollte beweisbar sein (z.B. durch einen Zeugen), dass diese Mitteilung ihn auch erreicht hat.

Untervermietung - Mietminderung durch Untermieter gegenüber dem Hauptmieter

Ein Untermieter hat gegenüber seinem Vermieter, nämlich dem Hauptmieter in diesem Fall, dieselben Rechte, wie der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter.

Damit hat er auch das Recht, seine (Unter-)Mietzahlung zu mindern, wenn es erhebliche Mängel in seinem Mietbereich gibt, die zu einer eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit für den Untermieter führen..

  • Da der Untermieter seine Miete an den Hauptmieter zahlt und nicht an den Vermieter der Wohnung, ist der Hauptmieter derjenige, den die Mietminderung des Untermieters trifft.
Hinweis


Auch bei teilweisem Einbehalt, direktes Kürzen der Untermiete gilt:
Miete einfach einzubehalten ist nicht ohne Risiko - 
schon ab einer Monats(Unter-)miete Mietrückstand kann dies zur Kündigung des Untermietvertrages führen.

Untervermietung - Hauptmieter muss sich um die Beseitigung von Mängeln kümmern

Der Hauptmieter, sozusagen der "Untervermieter", ist in einem Untermietverhältnis  in der Stellung des Vermieters.

Es kommt auch darauf an, ob er selbst den Mangel beseitigen kann oder nicht.

  • Ist der Hauptmieter selbst für den Mangel verantwortlich (z.B. wenn die ihm gehörende Gasetagenheizung ausfällt), dann muss er selbst für die Beseitigung des Mangels sorgen.
  • Geht es um Mängel am Haus, der Wohnung, die der Hauptmieter nicht selbst beseitigen kann, dann muss sich der Hauptmieter an seinen Vermieter wenden und dort die Beseitigung der Mängel einfordern - denn nur er und nicht der Untermieter hat den direkten Anspruch gegenüber dem Vermieter der Wohnung.
    Vertragspartner des Untermieters ist der Hauptmieter 
  • Erst wenn die Mängel beseitigt sind endet auch das Minderungsrecht des Untermieters.

Redaktion


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