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Betriebskostenabrechnung - Größe der Wohnung ist die Grundlage
Für die Umlegung und Abrechnung von Betriebskosten ist die tatsächliche Wohnfläche der Wohnung maßgeblich.
Oft steht im Mietvertrag eine Wohnfläche und diese kann zu groß sein, manchmal handelt es sich bei der Wohnungsgröße aber auch nur um eine unverbindliche Angabe.
- Dies spielt jetzt für die Abrechnung der Betriebskosten keine Rolle mehr - es zählt immer die tatsächliche Größe der Wohnung, wenn die Umlage der Betriebskosten nach der Fläche erfolgt.
Werden Betriebskosten nach der Fläche umgelegt, so kommt es jetzt immer auf die tatsächliche Größe der Wohnung an, auf den tatsächlichen Anteil dieser Fläche an der Gesamtfläche.
Betriebskostenabrechnung - Erläuterung Umlageschlüssel Fläche - Urteil
Betriebskostenabrechnung nach tatsächlicher Wohnfläche, Größe der Wohnung
In einem Urteil vom 30.05.2018 (Az. VIII ZR 220/17) entschied dies der Bundesgerichtshof (BGH) anhand eines Streits über Heizkosten und Warmwasserkosten.
Betriebskosten abrechnen - Wohnungsgröße ist der Maßstab für eine Umlage nach Fläche
Schon vor diesem Urteil hatte der Bundesgerichtshof für Mieterhöhungen entschieden, dass immer die tatsächliche Fläche maßgeblich ist, und hatte damit ausdrücklich die frühere gegenteilige Rechtsprechung des BGH aufgegeben.
Nun hat der BGH seine frühere Rechtsprechung auch für die Betriebskosten ausdrücklich aufgegeben.
Die frühere Rechtsprechung, dass für eine Betriebskostenabrechnung die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist, wenn diese nicht mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht, gibt der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf.
- Obwohl es um einen Streit über Heizkosten ging, sind die ist das BGH- Urteil ebenso für andere Betriebskosten anzuwenden.
Falsche Wohnfläche in der Betriebskostenabrechnung - Widerspruch
Es ist nach Ansicht des BGH nicht ausreichend, wenn man als Mieter die Flächenangabe des Vermieters einfach nur anzweifelt.
Nach einem anderen Urteil (BGH vom 31.5.2017, Az. VIII ZR 181/16) kann die Angabe des Vermieters zur Wohnfläche nicht einfach bestritten werden.
Es reicht also nicht aus, einfach zu schreiben: Ich / wir haben den Eindruck, dass unsere Wohnung nicht so groß ist, wie von Ihnen angegeben."
Das geht sogar so weit, dass ggf. die Wohnung zu vermessen ist:
Wohnfläche berechnen - wie stellt man die Größe der Wohnung fest?
Noch nicht aufgegeben hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Senkung der Miete. Hier ist entschieden worden, dass nur eine Abweichung von mehr als 10 % den Mieter zur Senkung der Miete berechtigt:
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Redaktion
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