Musterbriefe, Mustervorlagen
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
- Musterverträge
​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Anwalt finden
Schaden durch Mieter - Vermieter muss keine Frist für Beseitigung geben
Der Vermieter kann vom Mieter wegen einer Beschädigung der Mietwohnung Schadenersatz in Geld verlangen. Der Vermieter muss seinem Mieter keine Frist für eine Schadensbeseitigung gewähren.
Handelt es sich um mangelhafte Schönheitsreparaturen - dann muss aber nach wie vor eine Frist zur Beseitigung gesetzt werden.
Mieter verursacht Schaden in der Wohnng - keine Frist für Schadensbeseitigung
Dass keine angemessene Frist zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter zu setzen ist, das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 157/17) am 28.02.2018.
Bei nicht fachgerechter Ausführung oder nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen gibt es eine Nachfrist für Mieter.
In der Nachfrist können die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. Der Vermieter kann in diesen Fällen nicht sofort Schadenersatz fordern, muss Mietern immer zunächst eine Frist setzen: Schönheitsreparaturen, Renovierung - Nachfrist für Ausführung.
Vermieter hat auch ohne Fristsetzung zur Schadensbeseitigung Anspruch auf Schadenersatz
Der Fall: Ein Mieter war nach sieben Jahren aus seiner Wohnung ausgezogen. Der ehemalige Vermieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz in Höhe von rund 5170 Euro für vom Mieter verursachte Schäden.
Bundesgerichtshof - Vermieter muss zur Behebung von Schäden Mietern keine Frist setzen
Bereits das Amtsgericht und das Landgericht hatten dem Vermieter den Schadenersatz zugesprochen. Daher ging der Mieter in Revision vor den Bundesgerichtshof, weil er der Ansicht war, der Vermieter hätte erst zur Schadenbeseitigung auffordern müssen, dem Mieter die Gelegenheit geben müssen die Schäden zu beseitigen - erst nach erfolgloser Aufforderung könne ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen.
- Der Ansicht des Mieters folgte das Gericht nicht, die Revision wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
- Eine Fristsetzung (oder Setzung einer Nachfrist) des Vermieters zur Beseitigung eines Schadens sei nicht erforderlich, der Vermieter habe sofort Anspruch auf Schadenersatz.
Vermieter hat Wahl zwischen Schadensbeseitigung oder sofortiger Zahlung der Schäden
Das Wahlrecht des Vermieters bestehe, da die Verpflichtung des Mieters, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten, sich bereits aus der Obhutspflicht als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag ergibt.
Wird diese verletzt, so kann der Vermieter wählen:
Er kann die Schadensbeseitigung verlangen oder sofort Geldersatz für einen vom Mieter verursachten Schaden bekommen.
Mieter verursacht Schaden während eines bestehenden Mietverhältnisses
- Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Schadenersatz für einen verursachten Schaden während eines laufenden Mietvertrages handelt, oder sich Schäden erst bei Rückgabe der Wohnung zeigen.
Lesetipps zum Thema
Abzug Neu für Alt im Mietrecht - Schadenersatz für Mieter geringer
Schadenersatzansprüche gegen Mieter
Kein Beweis für alte Schäden bei Einzug - Schadenersatz vom Mieter
Schaden an der Wohnung - Kurze Frist für Verjährung nach Rückgabe
Schaden durch Mieter - Schadenersatz an Vermieter nicht immer zu zahlen
Gesamtschuldnerische Haftung - mehrere Mieter einer Mietwohnung
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: