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Scheinwohnsitz - Scheinanmeldung aus Gefälligkeit in Mietwohnung
Freunde, Bekannte brauchen bzw. wünschen sich durchaus mal eine Meldeadresse, auch wenn derjenige oder diejenige dann gar nicht in der Wohnung wohnen, für die sie eine Anmeldung wünschen.
- Eine Scheinanmeldung liegt vor, wenn jemandem unter einer Adresse die Anmeldung eines Wohnsitzes ermöglicht wird, ohne dass die betreffende Person dort wohnt.
- Ein Scheinwohnsitz ist nach dem Meldegesetz verboten.
- Wird jemandem eine solche Anmeldung des Wohnsitzes ermöglicht, dann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Für Scheinanmeldungen können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen -
§ 54 Bundesmeldegesetz.
Wohnsitz aus Gefälligkeit - wegen Schulbesuch oder KITA-Platz für Kinder
Weil sich Eltern eines Kindes eine bestimmte Schule wünschen, oder eine bestimmte KITA, hat man bzw. wird öfter einfach der Wohnsitz verlegt, sich bei Freunden, Verwandten angemeldet.
- Solche Anmeldungen können mit Bußgeldern bestraft werden.
Wie der Gesetzgeber mit aus Gefälligkeit ermöglichten Wohnsitzanmeldungen umgeht, die vor der Einführung des bundeseinheitlichen Meldegesetzes erfolgten, ist nicht klar.
Untermieter brauchen bei Einzug vom Hauptmieter eine Vermieterbescheinigung
Ein mit Erlaubnis des Vermieters einziehender Untermieter muss eine Vermieterbescheinigung bei der Meldebehörde / Einwohnermeldeamt zur Anmeldung des Wohnsitzes vorlegen, die der Mieter (Hauptmieter) der Wohnung ausstellt.
Lesen Sie hierzu den nachstehenden Artikel und nutzen Sie die Mustervorlage:
Vermieterbescheinigung für Untermieter ausstellen - Wohnsitz anmelden
Handelt es sich um nicht erlaubnispflichtige nahe Familienangehörige, die beim Mieter einziehen, so stellt auch der Hauptmieter die Vermieterbescheinigung aus:
Vermieterbescheinigung Meldebehörde - Familienangehörige, Partner
Der Vermieter sollte über den Einzug informiert werden:
Einzug Familienangehörige beim Mieter - Information des Vermieters
Die Ratgeber können Sie überall kaufen, wo es eBooks gibt, z.B. bei
Was tun bei Hinweisen, dass Untermieter die Abmeldung des Wohnsitzes nicht gemacht haben?
Es kommt immer mal wieder Post für den ausgezogenen Untermieter?
Auch wenn die Abmeldung des Untermieters (seit 01.11.2016) im Zuge der Anmeldung des neuen Wohnsitzes vom ehemaligen Untermieter vorgenommen werden muss, sollten Sie ggf. vorsichtig sein.
- Sind die Personen für Sie nicht (mehr) erreichbar, dann sollten Sie (als Hauptmieter) zur Vermeidung von Problemen eine persönlich unterschriebene Auszugsmitteilung gegenüber der Meldebehörde abgeben.
Abmeldung Wohnsitz - Auszugsmitteilung des Hauptmieters an die Meldebehörde
- Musterbrief für die Abmeldung eines Wohnsitzes für ehemalige Mitbewohner, der für die Meldebehörde verwendet werden kann:
Musterbrief Meldebehörde - Mitbewohner, Untermieter abmelden
Unerlaubte Untervermietung, Scheinwohnsitz - Risiken, die vermieden werden sollten
- Für Schein- und Gefälligkeitsanmeldungen kann eine Strafe von der Meldebehörde drohen
- Vermietern ist es erlaubt über die Meldebehörde abzufragen, welche Personen in vermieteten Wohnungen gemeldet sind.
Die entsprechenden Auskünfte werden Eigentümern vom Einwohnermeldeamt erteilt.
Für die nicht erlaubte Untervermietung (unerlaubte Gebrauchsüberlassung) kann eine Abmahnung vom Vermieter erfolgen und ein Kündigungsrisiko für den Mietvertrag entstehen.
Redaktion
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