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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Unbekannter Name an Briefkasten, Tür, Klingel der Wohnung
Mieter dürfen nur für Personen, die zur Nutzung der Wohnung berechtigt sind, ein Namensschild am Briefkasten, an der Wohnungstür, auf der Klingel anbringen. Dem Vermieter unbekannte Personen können zu Nachfragen des Vermieters führen.
Fremder Namen an der Wohnungstür, Klingel - was als Mieter beachten?
Vermieter können wegen fremder Namen Auskunft vom Mieter verlangen.
Sind an der Wohnungstür, am Briefkasten oder an der Klingel fremde Personen aufgeführt, die nicht zum Gebrauch der Wohnung berechtigt sind, so widerspricht dies der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung durch den Mieter.
- Der Vermieter darf mindestens die Entfernung fremder Namensschilder verlangen, aber es können Mietern auch noch andere Konsequenzen drohen.
- Handelt es sich bei einem Namen um eine sogenannte Scheinanmeldung für einen Wohnsitz, dann können empfindliche Bußgelder seitens der Meldebehörde drohen.
Scheinwohnsitz - Scheinanmeldung aus Gefälligkeit in Mietwohnung.
Fremder Name am Briefkasten, Klingel der Wohnung - Vermieter verlangt Auskunft vom Mieter
Mieter müssen zu unbekannten Personen Auskunft gegenüber dem Vermieter erteilen, wenn dies gefordert wird. Für Vermieter ist ein fremder Name ein Hinweis auf eine nicht erlaubte Nutzung der Wohnung durch den Mieter, z.B. auf eine nicht erlaubte Untervermietung.
Vermieter können auch bei der Meldebehörde nachfragen, wer in der Wohnung mit Wohnsitz gemeldet ist.
- Bei einer unerlaubten Nutzung der Wohnung können Vermieter eine Abmahnung schicken und sogar die Kündigung des Mietvertrages aussprechen.
Mitglieder des gemeinsamen Haushalts auf dem Namensschild an Briefkasten, Tür, Klingel
Der Mieter kann ohne Erlaubnis des Vermieters bestimmte Personen in seinen Haushalt aufnehmen und dann auch Namensschilder anbringen für:
- Nahe Familienangehörige (Kinder, Stiefkinder, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner)
- Auch die Aufnahme der Eltern, eines Elternteils ist möglich:
Eltern - Mieter möchte Vater, Mutter in seine Mietwohnung aufnehmen - Pflegepersonal - für Krankenpflege oder Betreuung in der Wohnung
Beachten: Über die Aufnahme, Einzug dieser Personen in die Mietwohnung ist der Vermieter zu informieren! - Immer muss gewährleistet sein, dass es durch die Aufnahme von eigentlich Berechtigten nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommt:
Überbelegung der Mietwohnung - was bedeutet das eigentlich? - Geschwister und Enkel gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der nahen Familienangehörigen. Für die Aufnahme in die Wohnung und Anbringung von Namensschildern muss eine Erlaubnis des Vermieters vorliegen.
Name des Untermieters auf dem Klingelschild, am Briefkasten der Wohnung
Untermieter dürfen grundsätzlich nur namentlich am Briefkasten oder an der Klingel stehen, wenn der Vermieter die Erlaubnis für die Untervermietung erteilt hat.
- Steht der Name eines Mitbewohners / Untermieters lange Zeit namentlich auf dem Briefkasten, so entsteht daraus keine Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung.​​​​​​​
Post für Freund, Bekannten bekommen, in Empfang nehmen - fremder Name am Briefkasten
Soll bei längerer Abwesenheit eines Freundes / einer Freundin die Post an Sie gesandt werden, dann sollten diese Briefe am besten als "c/o", mit der Angabe Ihres eigenen Namens, adressiert werden.
- Ist das nicht möglich bzw. zu kompliziert, dann empfiehlt es sich, den Vermieter zu informieren, dass Sie Post für eine Person empfangen müssen, die aber nicht in Ihrer Wohnung wohnt.
Teilen Sie dazu dann auch mit, dass dies z.B. für 3 Monate der Fall sein soll. - Hierzu empfiehlt es sich ggf., dass die Postzustellung von der Wohnanschrift des Freundes, der Freundin über einen Nachsendeantrag umgeleitet, die Post Ihnen zugestellt wird.
Lebensgefährten - Name des Freundes, der Freundin an Briefkasten, Tür, Klingel
Nichteheliche Lebenspartner des Mieters: Dem Mieter steht eine Erlaubnis des Vermieters zu, wenn dieser mit dem Freund, der Freundin zusammenziehen möchte. Der Vermieter muss hierzu aber um Erlaubnis gefragt werden, auch wenn er in der Regel die Erlaubnis erteilen muss.
Vermieter muss über die Aufnahme von Personen in die Wohnung informiert werden
Es besteht immer die Pflicht zur Information des Vermieters darüber, wen der Mieter in seinen Haushalt aufgenommen hat (auch für nahe Familienangehörige) bzw. aufnehmen will.
Für nicht besonders berechtigte Personen muss der Vermieter immer um Erlaubnis gefragt werden.
Redaktion
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