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Untervermietung - Name am Briefkasten als Hinweis auf Untermieter

Ein fremder Name am Briefkasten des Mieters bedeutet für Vermieter ein Hinweis auf eine Untervermietung der Wohnung. Liegt keine Erlaubnis des Vermieters für die Untervermietung vor, dann darf der Vermieter von seinem Mieter Auskunft zum Namen verlangen.

Wann handelt es sich um eine Untervermietung?

Eine Untervermietung liegt vor, wenn jemand für die Ãœberlassung eines Teils der Wohnung ein Entgelt, Miete an den Hauptmieter zahlt. 

Manche Mieter haben keine Erlaubnis für die Untervermietung eingeholt. Für eine Untervermietung ist die Erlaubnis des Vermieters Voraussetzung.

Hinweis


Sogar der Einzug der Freundin oder des Freundes für die Gründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist genehmigungspflichtig,

  • auch wenn der Hauptmieter in solchen Fällen einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters hat.

Name eines Untermieters steht lange Zeit am Briefkasten, Klingel - Erlaubnis Untervermietung

  • Falsch ist die Meinung, die Untermieterlaubnis sei vom Vermieter stillschweigend erteilt, wenn über längere Zeit der Briefkasten, die Tür und/oder das Klingelschild des Hauptmieters mit dem Namen einer für den Vermieter fremden Person, z.B. eines Untermieters, versehen ist.
Hinweis


Auch wenn ein Vermieter erst spät auf einen fremden Namen reagiert, so ist dadurch keine stillschweigende Änderung des Mietvertrages zustande gekommen, ein Untermieter bzw. die Untervermietung dadurch nicht erlaubt worden: 
Mietvertrag - Stillschweigende Änderung ist Ausnahme 

Unbekannter Mitbewohner, Untermieter - Vermieter darf fragen, um wen es sich handelt

Wenn ein fremder Name einer Person am Briefkasten oder der Klingel steht, die nicht Mieter / Mieterin der Wohnung ist, bzw. dem Vermieter als berechtigte Person zur Nutzung der Wohnung nicht bekannt ist, dann kann der Vermieter darauf bestehen, dass Sie als Hauptmieter / Hauptmieterin ihm den Sachverhalt erklären. 

Fremder Name am Briefkasten - Vermieter fordert Auskunft über Sachverhalt

Eine Untervermietung muss immer vom Vermieter genehmigt werden - es entsteht kein Gewohnheitsrecht, da es ein solches im Mietrecht nicht gibt.


Redaktion


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