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Mieter unbekannt verzogen - Vermieter kann Forderungen durchsetzen

Teilt ein Mieter beim Auszug aus der Wohnung seine neue Anschrift dem bisherigen Vermieter nicht mit, dann ist der ehemalige Mieter keineswegs vor Forderungen des Vermieters sicher. Unbekannt verzogen schützt nicht vor Forderungen des Vermieters.

Vermieter kann Anschriftenermittlung für unbekannt verzogenen Mieter machen

Vermieter scheuen - insbesondere bei hohen Forderungen (Schadenersatz für unterlassene Renovierungsarbeiten, Klage auf Zahlung offener Forderungen wegen Mietrückständen, Betriebskosten etc.) - oft keine Kosten und Mühen, die neue Anschrift des ausgezogenen Mieters zu ermitteln.

Forderungen des Vermieters - Anschrift des ausgezogenen Mieters nicht zu ermitteln

Forderungen können bereits bestehen (z.B. Mietschulden) oder neu entstehen, z.B. eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung.

Gelingt die Anschriftenermittlung nicht (entsprechende Anstrengungen und Nachweise muss der Vermieter dem Gericht vorlegen), kann der Vermieter trotzdem versuchen, seine Forderungen durchzusetzen.

Öffentliche Zustellung einer Klage an unbekannt verzogenen Mieter 

Wichtig: Jede Klageerhebung hemmt die Verjährung. Im Rahmen der öffentlichen Zustellung wird im zuständigen Amtsgericht ein Aushang angebracht.

Unbekannte Anschrift eines ehemaligen Mieters - Zustellung einer Klage durch Aushang

Zugestellt ist eine Klage des Vermieters gegen den ehemaligen bzw. unbekannt verzogenen Mieter, wenn seit dem Aushang ein Monat vergangen ist.

  • Dies ist auch der Fall, wenn dem Mieter nichts bekannt war von einer öffentlichen Zustellung.

Mieter reagiert nicht auf die öffentliche Zustellung - Versäumnisurteil

  • Hat der Mieter auf den Aushang nicht reagiert, so ergeht ein Versäumnisurteil.

Räumungsklage gegen Mieter einer Mietwohnung - öffentliche Zustellung einer Klage

Auch eine Räumungsklage ist durch die öffentliche Zustellung möglich.

Hinweis


Ein rechtskräftiges Urteil verjährt erst in 30 Jahren.

So lange kann der frühere Vermieter immer wieder Versuche unternehmen aus dem Urteil gegen seine(n) früheren Mieter zu vollstrecken. 

  • Bedenken sollten Mieter auch, dass eine Abrechnung und Rückzahlung einer geleisteten Kaution nicht erfolgt, oder die Kaution mit offenen Forderungen des Vermieters verrechnet wird.



Redaktion


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