​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Am Mietvertragsende dem Vermieter die neue Adresse nennen?
Die Wohnung wird an den Vermieter zurückgegeben, der Vermieter möchte die neue Anschrift von seinem bisherigen Mieter. Manchmal möchte der ausziehende Mieter dem bisherigen Vermieter seine neue Anschrift nicht nennen und dann besteht die Frage, ob der ehemalige Mieter dazu verpflichtet ist.
Neue Anschrift dem Vermieter nennen - nach Mietvertragsende ist noch manches zu regeln
Auch nach Ende des Mietvertrags ist noch manches zwischen Vermieter und ehemaligem Mieter zu regeln:
z.B. eine ausstehende Betriebskostenabrechnung,
Fragen zu Renovierungsarbeiten, etc.
Ende des Mietvertrags - muss der ehemalige Mieter seine neue Anschrift nennen, mitteilen?
Eine echte Verpflichtung für ausgezogene ehemalige Mieter, dass der ehemalige Vermieter die Mitteilung der neuen Adresse erhält, gibt es nicht - der Gesetzgeber hat dies nicht geregelt.
Auszug, Mietvertragsende - Vermieter erhält nicht die neue Anschrift des ehemaligen Mieters
Egal, welche Gründe ein Mieter haben mag, seine neue Adresse nicht zu nennen,
- es können dadurch für den ausziehenden Mieter erhebliche Nachteile entstehen:
Neue Anschrift bei Auszug - keine Angabe vom früheren Mieter
Auszug aus der Wohnung - hat der Vermieter die neue Adresse nicht, so besteht ein Risiko
Dadurch, dass der bisherige Vermieter die neue Anschrift nicht bekommt, kann ein beträchtliches Risiko für die Mieter entstehen.
Wer davon ausgeht, dass der Vermieter, weil er die neue Adresse nicht kennt, keine Briefe schicken und damit auch keine Forderungen mehr stellen kann, irrt.
- Nach dem Auszug keine Post vom Vermieter zu bekommen bedeutet nämlich nicht, dass dadurch Probleme gelöst sind.
- Im Gegenteil, Probleme können zunehmen, wenn der Vermieter alles unternimmt, um Forderungen durchzusetzen, egal ob diese zu Recht bestehen oder unberechtigt sind.
Der Vermieter kann versuchen die neue Adresse des bisherigen Mieters zu ermitteln
Der Vermieter kann, wenn der bisherige Mieter in der gleichen Stadt wohnt, eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt stellen.
- Ist der ausgezogene Mieter unter einer neuen Anschrift gemeldet, dann bekommt der Vermieter die neue Adresse, Post kann an die neue Anschrift zugestellt werden.
Ist der bisherige Mieter irgendwohin gezogen, in eine andere Stadt, noch dazu in ein anderes Bundesland, oder gar ins Ausland, dann wird die Anschriftenermittlung für den Vermieter sehr viel schwieriger, ist manchmal dann nicht möglich.
Mieter zieht aus - neue Adresse, Anschrift ist dem Vermieter nicht bekannt
Gelingt die Anschriftenermittlung des Vermieters nicht, so kann es zu großen Schwierigkeiten für ehemalige Mieter kommen - der Vermieter kann z.B. mit der öffentlichen Zustellung einer Klage ein Versäumnisurteil gegen seine bisherigen Mieter erreichen, von dem der Mieter erst mal gar nichts erfährt, so die Grundlage schaffen, dass Forderungen durchsetzbar sind.
Das ist sehr unangenehm, wenn die Forderung des Vermieters gar nicht berechtigt war, der Grund für die Klage nicht bestand.
- Die Folgen aus einem Versäumnisurteil:
Öffentliche Zustellung einer Klage - unbekannte Anschrift des Mieters
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: