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Einbruch - Schaden an Tür, Fenster - Reparatur durch Vermieter
Ist an der Wohnungstür oder dem Fenster durch einen Einbruch ein Schaden entstanden, dann ist der Vermieter für die Reparatur zuständig (Schloss ersetzen, Türblatt erneuern, Glasscheibe erneuern etc.).
Instandhaltungspflicht des Vermieters - Reparaturen nach Einbruch
- Der Vermieter muss die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung stellen, diesen erhalten. Das gilt auch für Schäden, die durch einen Einbruch entstanden sind:
Instandhaltungspflicht des Vermieters besteht für Mietwohnung, Haus - Der Vermieter kann über seine Gebäudeversicherung den Einbruchschaden regulieren, wenn solche Schäden mitversichert sind, oder sich an die Täter halten, wenn diese festgestellt wurden, kann von diesen Schadenersatz fordern.
Sicherungsmaßnahmen an Wohnungstür, Fenster wegen Einbruch - Auftrag durch Vermieter
Der Vermieter muss auch vorläufige Sicherungsmaßnahmen beauftragen, wenn die Reparatur der entstandenen Einbruchsschäden länger dauert.
Ist der Vermieter wegen dringend durchzuführender Sicherungsmaßnahmen nicht schnell erreichbar, so können Mieter eine Notreparatur für erforderliche vorläufige Sicherungsmaßnahmen beauftragen:
Notdienst bezahlt - Kosten für Reparatur wieder bekommen
Einbruchschäden an vermieteter Einrichtung, an Bestandteilen der Wohnung
Wurden durch den Einbruch sonstige weitere Schäden an Bestandteilen der Wohnung (Wände, Böden, Fenster, Zimmertüren etc.) oder sonstiger mitvermieteter Einrichtung (z.B. an der mitvermieteten Einbauküche) verursacht, so ist auch die Behebung solcher Schäden vom Vermieter vorzunehmen.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, für Schäden oder Diebstahl von Einrichtung, Sachen oder Wertgegenstände, die dem Mieter gehören, Schadenersatz zu leisten.
Schadenersatzforderungen des Mieters gegenüber dem Vermieter, könnten nur möglich sein, wenn diesen ein Verschulden am Einbruch trifft. Dieses Verschulden müsste bewiesen werden.
Hat man eine Hausratversicherung abgeschlossen, kann diese den entstandenen Schaden am Eigentum des Mieters regulieren.
Mieter trifft Verschulden am Einbruch - Vermieter will Schadenersatz
Verlangt der Vermieter Schadenersatz vom Mieter, kommt es darauf an, ob den Mieter ein Verschulden an dem Einbruch trifft.
Wurde z.B. ein an der Wohnung eingetretener Mangel nicht gemeldet und geschah deswegen ein Einbruch (z.B. Fenster oder Wohnungstür war defekt, war nicht mehr zu schließen), so kann in solchen Fällen eine Schadenersatzforderung des Vermieters gegenüber dem Mieter für ihm entstandene Einbruchschäden möglich sein:
Schadenersatzansprüche gegen Mieter
- Mieter müssen Schäden dem Vermieter mitteilen, damit diese repariert werden können:
Sorgfaltspflichten, Obhutspflichten als Nebenpflichten des Mieters
Verschulden des Mieters an einem Einbruch - Vermieter fordert Schadenersatz
Ein Verschulden des Mieters kann z.B. auch in Frage kommen, wenn ein Schlüsselverlust nicht mitgeteilt wurde oder sich Einbrecher durch ein offenes Fenster leicht Zugang zur Wohnung verschaffen konnten, es deswegen zu Schäden kam.
Die Schadenersatzforderung des Vermieters sollte der Haftpflichtversicherung gemeldet werden. Es kann möglich sein, dass diese den Schaden reguliert.
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Redaktion
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