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Einbruchschaden an Tür, Fenster - Reparatur durch Vermieter

Ist an der Wohnungstür oder dem Fenster durch einen Einbruch ein Schaden entstanden, dann ist der Vermieter für die Reparatur zuständig. 

Einbruch in die Wohnung melden

Ein Einbruch, auch ein Einbruchsversuch, sollte gleich der Polizei gemeldet werden. Dann sollte der Vermieter und ein bestehende Hausratversicherung informiert werden. Je nach Fall beauftragt die Versicherung einen Gutachter mit der Besichtigung des Schadens.

Instandhaltungspflicht des Vermieters - Reparaturen nach Einbruch

  • Es gilt: Der Vermieter muss die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung stellen, diesen erhalten.
  • Das gilt auch für Schäden, die durch einen Einbruch entstanden sind, also z.B. für die Behebung von Schäden an einem Schloss, am Türblatt, am Fensterrahmen, an einer Glasscheibe etc.: 
    Instandhaltungspflicht des Vermieters besteht für Mietwohnung, Haus
  • Besteht beim Mieter keine Hausratversicherung: Der Vermieter kann über seine Gebäudeversicherung den Einbruchschaden regulieren, wenn solche Schäden mitversichert sind.
  • Der Vermieter oder die leistende Versicherung kann sich zum Ausgleich des finanziellen Schadens an die Täter halten, wenn diese festgestellt sind, Schadenersatz fordern. 

Sicherungsmaßnahmen an Wohnungstür, Fenster wegen Einbruch - Auftrag durch Vermieter

Der Vermieter muss vorläufige Sicherungsmaßnahmen beauftragen, wenn die Reparatur der entstandenen Einbruchschäden länger dauert.

  • Ist der Vermieter wegen dringend durchzuführender Sicherungsmaßnahmen nicht schnell erreichbar, dann dürfen Mieter eine Notreparatur für erforderliche vorläufige Sicherungsmaßnahmen beauftragen: 
    Notdienst bezahlt - Kosten für Reparatur wieder bekommen 
  • Es ist immer zu empfehlen, dass vor der Ausführung einer Sicherungsmaßnahme der Schaden mit Fotos dokumentiert wird.

Einbruchschaden an Fenster und Tür der Mietwohnung - Mieter hat keine Hausratversicherung

Verfügen Mieter über keine Hausratversicherung (oder ist in der bestehenden Hausratversicherung die Versicherungsleistung für eine Reparatur an Fenster und Türen nicht enthalten), dann kann bei Deckungsschutz die Regulierung solcher Schäden an Türen und Fenstern der Wohnung über die Gebäudeversicherung erfolgen.

  • Besteht für solche Fälle keine Deckung für dieses Risiko in der Gebäudeversicherung, dann würde der Vermieter auf den Kosten für die durch den Einbruch entstandenen Schäden an Gebäude- bzw. Wohnungsbestandteilen (z.B. Fenster, Türen) sitzen bleiben.

Einbruchschäden an vermieteter Einrichtung, an Bestandteilen der Wohnung

Wurden durch den Einbruch sonstige weitere Schäden an Bestandteilen der Wohnung (Wände, Böden, Zimmertüren etc.) oder sonstiger mitvermieteter Einrichtung (z.B. an der mitvermieteten Einbauküche) verursacht,  so ist auch die Behebung solcher Schäden vom Vermieter vorzunehmen.

Hinweis


Der Vermieter ist nicht verpflichtet, für Schäden oder Diebstahl von Einrichtung, Sachen oder Wertgegenstände, die dem Mieter gehören, Schadenersatz zu leisten.
Schadenersatzforderungen des Mieters gegenüber dem Vermieter, könnten nur möglich sein, wenn diesen ein Verschulden am Einbruch trifft. Dieses Verschulden müssten Mieter beweisen.

  • Besteht eine Hausratversicherung, so kann diese den entstandenen Schaden am Eigentum des Mieters regulieren.

Mieter trifft Verschulden am Einbruch - Vermieter will Schadenersatz

Verlangt der Vermieter Schadenersatz vom Mieter, dann kommt es darauf an, ob den Mieter ein Verschulden an dem Einbruch trifft.

Wurde z.B. ein an der Wohnung eingetretener Mangel nicht gemeldet und geschah deswegen ein Einbruch (z.B. Fenster oder Wohnungstür war defekt, war nicht mehr zu schließen), so kann in solchen Fällen eine Schadenersatzforderung des Vermieters gegenüber dem Mieter für ihm entstandene Einbruchschäden möglich sein: 
Schadenersatzansprüche gegen Mieter 

Verschulden des Mieters an einem Einbruch - Vermieter fordert Schadenersatz

Ein Verschulden des Mieters kann z.B. auch in Frage kommen, wenn ein Schlüsselverlust nicht mitgeteilt wurde oder sich Einbrecher durch ein offenes Fenster leicht Zugang zur Wohnung verschaffen konnten, es deswegen zu Schäden kam.

Hinweis


  • Die Schadenersatzforderung des Vermieters sollte der Haftpflichtversicherung gemeldet werden. Es kann möglich sein, dass diese den Schaden reguliert.



Redaktion


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