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Bodenbelag Wohnung - Ausbleichung, Verfärbung ist kein Schaden

In der Regel müssen Mieter bei Ausbleichungen, Farbunterschieden des in der Wohnung befindlichen Bodenbelags keinen Schadenersatz wegen sichtbaren Verfärbungen durch Sonnenlicht, Tageslicht leisten. Es handelt sich um eine normale Abnutzung. Die normale Abnutzung wird über die Miete bezahlt.

Fußboden hat an manchen Stellen farbliche Unterschiede, eine Verfärbung - ist das ein Schaden?

Sichtbar werden diese Farbunterschiede meist erst, wenn der Mietvertrag endet, alle Möbel und Gegenstände aus der Wohnung geräumt werden oder wenn man die Wohnung umräumt, Möbel verschiebt. 

  • Farbliche Unterschiede am Fußboden, die dadurch zustande kommen, dass an manchen Stellen Möbel auf dem Belag standen, verpflichten Mieter ebenfalls nicht zu Schadenersatz gegenüber dem Vermieter.

Sonneneinwirkung - Ausbleichungen, Verfärbung des Bodenbelags durch Sonnenlicht

Bei direkter, sogar bei indirekter Lichteinwirkung können Fußbodenbeläge ausbleichen. Dies ist kein Schaden, den der Vermieter geltend machen kann.

Zeigt ein mitvermieteter Bodenbelag (auch ein Holzfußboden) der Wohnung (z.B. PVC-Belag, Laminatboden, Linoleum, Teppichboden u.a.) an manchen Stellen (z.B. auch wenn zum Teil ein Teppich auf dem Boden lag) Farbunterschiede durch Sonnenlicht, so ist dies die Folge einer normalen Benutzung der Mietwohnung, die der Vermieter hinnehmen muss. 

Verfärbung, Ausbleichung eines Bodenbelags, des Fußbodens durch Reinigungsmittel

Schadenersatz für den Vermieter wegen Verfärbung eines Bodens / Bodenbelags könnte möglich sein, wenn Farbunterschiede durch die unsachgemäße Anwendung von Reinigungsmitteln entstanden sind.

  • Nur eine nachweisbare unsachgemäße Behandlung des Bodenbelags, z.B. mit einem falschen Reinigungsmittel, könnte den Vermieter berechtigen, Schadenersatz zu fordern.
  • In solchen Fällen muss oft der gesamte Bodenbelag ausgetauscht werden. Der Vermieter hat in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten:
    Abzug Neu für Alt im Mietrecht - Schadenersatz des Mieters geringer.

Abgenutzter Bodenbelag als normale Abnutzung der Mietwohnung

Abnutzungserscheinungen, die durch einen normalen Gebrauch der Wohnung entstanden sind, verpflichten Mieter nicht zum Schadenersatz.

Dazu können auch leichte Kratzer auf dem Fußboden zählen: 
Kratzer auf Fußboden - durch Möbelrücken, Verschieben von Sachen.

Weist der Fußboden oder Fußbodenbelag Abnutzungsspuren auf, die den Gebrauch erheblich beeinträchtigen, oder schwerere Schäden, die nicht durch den aktuellen Mieter entstanden sind, dann

  • kann der Vermieter verpflichtet sein, einen abgenutzten Bodenbelag zu ersetzen:

Bodenbelag Mietwohnung abgenutzt - Teppichboden, Laminat, PVC



    Redaktion


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