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Die Vollmacht im Mietrecht

Soll jemand für eine andere Person handeln, dann wird hierzu in der Regel eine Vollmacht benötigt. Das gilt, wenn ein Mensch für einen anderen Menschen handeln soll, aber auch, wenn ein Mensch für mehrere andere Menschen oder eine Gesellschaft, eine sogenannte juristische Person handeln soll.

Eine Vollmacht im Mietrecht regelt die Erlaubnis für ein Handeln

Eine Vollmacht, das ist die in der Regel schriftlich erteilte Erlaubnis zum Handeln.

  • Das gilt auf Mieterseite wie auf Vermieterseite.

Dass eine Vollmacht besteht, kann meist nur durch ein Schriftstück bewiesen werden, die Vollmachtsurkunde.

Originalvollmacht als Voraussetzung zum Handeln

  • Soll gemäß einer erteilten Vollmacht gehandelt werden, dann ist die Vollmacht im Original vorzulegen, einem Schreiben beizufügen, aus der die Berechtigung zum Handeln hervorgeht.
  • Eine Vollmacht muss vom Vollmachtgeber unterschrieben sein.
  • Dies gilt auch, wenn ein Bevollmächtigter Mieter für andere handelt, und einen Brief an den Vermieter sendet - die Vollmacht bzw. erteilte Vollmachten müssen im Original dem Schreiben beigefügt sein.

Die Original-Vollmacht müssen Mieter nicht jedem Schreiben beifügen, wenn die Vollmacht dem Empfänger bereits bekannt ist und das nachgewiesen werden kann.

Mieter können eine Vollmacht für andere Personen erteilen

Soll für einen Mieter ein anderer handeln, z.B. der Untermieter: 
Vertragspartner des Vermieters ist nur der Mieter 
oder die Lebensgefährtin: 
Partner, Lebensgefährte, Verlobte - Mieter im rechtlichen Sinn,
dann kann sich die Vermieterseite auf den Standpunkt stellen, dass sie mit diesen Personen keine Vertragsbeziehung hat, und daher keine Verhandlungen führt, Vereinbarungen trifft und von anderen Personen keine Mangelanzeige entgegennimmt. 

  • Solche Personen müssen dann eine von den Mietern unterschriebene Original-Vollmacht dem Vermieter oder dessen Beauftragten (z.B. der Hausverwaltung) vorlegen.

Beispiel für Vollmacht - Handeln eines Bevollmächtigten gegenüber Hausverwaltung, Vermieter

Hier finden Sie eine Mustervorlage für die Ausstellung einer Vollmacht.

Vorlage als pdf. herunterladen:
Vorlage für Vollmacht.pdf 

Beispiel

Namen und Anschrift des / der Vollmachtgeber

...

Vollmacht

Hiermit erteile(n) ich / wir, ... (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) mit diesem Schreiben Herrn / Frau ... (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse) die Vollmacht, mich / uns in folgender Angelegenheit zu vertreten:

...


Datum... , Ort...

________________________________

Unterschrift(en) Vollmachtgeber

Weitere Mustervorlagen, Beispiele für auszustellende Vollmachten:

Vollmacht für Zeiten längerer Abwesenheit, Hinterlegung eines Wohnungsschlüssels:

Nebenpflicht des Mieters:

Mehrere Mieter - soll ein Mieter für die anderen handeln, dann ist eine Vollmacht erforderlich

Auch wenn für mehrere Mieter einer von ihnen handeln will, kann dieses Problem auftreten, wenn keine entsprechende Vollmacht vorliegt: 
Mehrere Mieter - Handeln gegenüber Vermieter

Mehrere Vermieter  - ein Vermieter soll die anderen vertreten - Vollmachten erforderlich

Bilden mehrere Personen zusammen „den Vermieter“, dann muss der einzelne Eigentümer, der allein handeln will, von den anderen Personen, die Vermieter sind, bevollmächtigt sein:
Mehrere Personen sind Vermieter einer Wohnung

Eine Gesellschaft ist Vermieter und spricht die Kündigung aus - braucht es eine Vollmacht?

Handelt es sich beim Vermieter um eine Gesellschaft, dann kann der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) für die Gesellschaft handeln, aber jeder andere braucht eine Vollmacht.

Verwaltung, Anwalt, Hausverwalter handelt im Auftrag des Vermieters - Vollmacht erforderlich

Sehr oft lassen sich Vermieter durch Verwalter vertreten, die im Auftrag des Eigentümers handeln. Auch das geht nur, wenn eine entsprechende Vollmacht erteilt ist und die Original-Vollmacht dem Mieter bekannt gemacht wird, oder schon bekannt ist.

  • Die Vollmacht ist auch erforderlich, wenn z.B. ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater mit der Wahrnehmung der Verwaltertätigkeit beauftragt ist. 
  • Auch bei Vertragsänderungen (z.B. das Verlangen einer Zustimmung zur Mieterhöhung!) kann ein anderer, z.B. die Hausverwaltung, der Hausverwalter nur mit einer erteilten Vollmacht für den Vermieter handeln.

Hausverwaltung ist eine Gesellschaft - die Gesellschaft braucht eine Vollmacht zum Handeln

Das gleiche gilt, wenn die Verwaltung eine Gesellschaft ist: Diese wird vertreten durch denjenigen, der nach dem Gesetz zur Vertretung bestimmt ist - der Vermieter muss dieser juristischen Person eine Vollmacht erteilt haben: 
Gesellschaft, Firma als Vermieter von Wohnungen - Einzelheiten 

Kündigung der Wohnung wird im Auftrag des Vermieters durch andere durchgeführt

Kündigt ein Vertreter des Vermieters (z.B. Hausverwalter, Anwalt) die Wohnung, dann muß eine Vollmachtsurkunde dem Schreiben im Original beigefügt sein, aus der die Berechtigung zur Vornahme der Kündigung der Wohnung hervorgeht. 

    Eine (Fax-) Kopie der Vollmacht reicht nicht aus! Aus der Vollmacht muß hervorgehen, daß der Vertreter zur Kündigung berechtigt ist.

    • Das gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin für den Vermieter tätig wird.

    Ersatzweise reicht die Ausfertigung einer notariellen Beurkundung aus.

    Wenn keine Vollmacht vorgelegt wurde, kann eine Vollmachtsrüge ausgesprochen werden

    Wird keine Vollmacht vorgelegt, dann kann die andere Seite verlangen, dass dies geschieht (Vollmachtsrüge erheben: Vollmachtsmangel unverzüglich rügen, mitteilen), das muss aber unverzüglich verlangt werden: 
    Unverzüglich Handeln als Mieter -  wie schnell muss man reagieren? 

    • Das gilt natürlich nur, wenn die andere Seite die Vollmacht nicht schon kennt.

    In besonderen Fällen kann geprüft werden, ob eine Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht bestand.

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