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Ist der Partner, Lebensgefährte, Verlobte auch Mieter der Wohnung?

Lebensgefährten, Lebensgefährtinnen, Partner, Partnerin, Verlobte sind meist nicht auch Mieter der Wohnung.

Wer ist Mieter der Wohnung?

Mieter im rechtlichen Sinn ist normalerweise nur derjenige, der ausdrücklich im Vertrag (oder durch einer spätere vertragliche Ã„nderung, Ergänzung) als Vertragspartner, Mieter oder Mieterin wurde und den Vertrag bzw. die Vertragsänderung unterschrieben hat: 
Mietvertragsänderung - Aufnahme weiterer, hinzukommender Mieter 

Lebensgefährten sind nicht automatisch ebenfalls Mieter einer Wohnung

Selbst jahrzehntelange mit dem Mieter zusammen wohnende Lebensgefährten (Freund, Freundin) des alleinigen Mieters / der alleinigen Mieterin werden nicht Vertragspartner des Vermieters, und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter von dieser Lebensgemeinschaft, dem Zusammenwohnen weiß.

  • Lebensgefährten (Verlobte) sind rechtlich nur Mitbewohner, das heißt, sie haben keine eigenen Rechte aus dem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter.​​​​​​​

Lebensgefährten, Lebensgefährtin in Wohnung aufnehmen - Erlaubnis des Vermieters

Selbst das Zusammenziehen, die Aufnahme des Partners, der Partnerin in die Wohnung ist nicht ohne weiteres möglich, denn eigentlich braucht es dafür eine Erlaubnis des Vermieters - aber der Vermieter kann die Erlaubnis in der Regel nicht verweigern, es besteht ein Anspruch auf diese Erlaubnis:  
Zusammenwohnen - Erlaubnis für Freund, Freundin vom Vermieter 

Berechtigtes Interesse für den Einzug des Lebensgefährten, Partners, Verlobten genügt

Das Zusammenziehen oder das Zusammenleben mit einem Partner, Lebensgefährten, Verlobten kann der Vermieter nicht verhindern oder verbieten.

  • Als Mieter haben Sie Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines Partners, Verlobten, wenn ein berechtigtes Interesse gegeben ist - das Eingehen einer Lebensgemeinschaft, einer Partnerschaft selbstverständlich ein berechtigtes Interesse.
    Theoretisch könnte der Vermieter widersprechen, wenn es zu einer Überbelegung der Wohnung käme - praktisch dürfte dies aber wohl nicht vorkommen.

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner können Mieter der Wohnung sein

Etwas anders kann für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gelten: 
Sind Ehepartner, Lebenspartner ebenfalls, sowieso immer Mieter? 

Pflegebedürftigkeit - Pflege in der Mietwohnung, Erlaubnis zum Einzug einer Pflegeperson

Nicht nur das Zusammenleben mit einem Partner, einer Partnerin in der Mietwohnung ist möglich. Mieter haben durchaus auch einen Anspruch auf eine Erlaubnis zum Einzug einer Pflegeperson, erst recht, wenn Sie einen Verwandten pflegen müssen, oder diese Personen umgekehrt für die Betreuung eines Mieters / einer Mieterin (in Ihrem Haushalt) da sein sollen: 
Krankenpflege in der Wohnung - Pflegepersonal wohnen lassen 

Hinweis


  • Werden Lebensgefährten vom Mieter / der Mieterin als Erben eingesetzt, dann können diese dadurch auch den Mietvertrag erben und ein Recht zur Fortsetzung des Vertrages haben. 
  • Haben Sie schon vor dem Versterben des Mieters / der Mieterin in der Wohnung gewohnt, dann können Sie (ohne Erbe zu sein) als Haushaltsangehörige beim Tod des Mieters / der Mieterin das Recht haben, in den Mietvertrag einzutreten.


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