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Angefragter Suchbegriff: Zweite Berechnungsverordnung
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Die Zweite Berechnungsverordnung - II. Berechnungsverordung, II. BV - stellt in der Anlage 3 eine Liste von Betriebskosten zusammen, die der Vermieter berücksichtigen darf. In vielen Mietverträgen, die bis zum 31.12.2003 abgechlossen
Meist steht schon im Mietvertrag eine Vereinbarung, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat. Betriebskosten muss der Mieter nur tragen, wenn eine Vereinbarung geschlossen wurde Eine solche (auch nachträgliche ) Vereinbarung legt
Ob die Kosten für eine Vandalismusversicherung als Betriebskosten auf Mieter eines Wohnhauses umlegbar sind, ist umstritten. Grundsätzlich kann der Vermieter Versicherungen abschließen, um etwaige Schäden an seinem Eigentum
Eine Umlage von Betriebskosten ist möglich, wenn im Vertrag oder einer späteren Vereinbarung die Betriebskostentragung vereinbart ist.  Dafür reicht ein Verweis auf die Liste, die in einer wohnungswirtschaftlichen Verordnung enthalten



