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Versand eines Schreibens per Fax - Beweis für Zugang beim Empfänger

Versenden Mieter mit einem Fax ein Schreiben an den Vermieter, so kann der Versand gerichtlich als Beweis gewertet werden, dass der Empfänger das Schreiben bekommen hat - aber ein Fax bietet nicht unbedingt die Sicherheit, dass ein Gericht den Fax-Versand als Beweis für den Zugang beim Empfänger wertet.

Beweisen, dass ein Empfänger eine Mitteilung erhalten hat, geht das mit einem Fax?

Bei Streitigkeiten ist es oft erforderlich zu beweisen, dass die andere Seite eine bestimmte Mitteilung (einen Text bestimmten Inhalts) erhalten hat. 

  • Für mit Fax versendete Schreiben gilt: dies kann nicht immer als Beweis dafür ausreichend sein, dass tatsächlich der Adressat ein ganz bestimmtes Schreiben erhalten hat. 

Ein Grund dafür: es könnten technische Gründe dazu geführt haben, dass das Fax nicht ordnungsgemäß empfangen wurde.

Sendebericht zum Fax als Beweis, dass das Schreiben beim Empfänger angekommen ist

Der Sendebericht des Faxgeräts belegt nur, dass eine Sendung beim Empfänger angekommen ist, nicht aber, was der Inhalt des Fax war.

Faxprotokoll, Sendebericht als Beweis für den Versand, die Zustellung eines Schreibens

Ein Faxprotokoll kann daher nicht absolut sicher als Beweis dafür dienen, dass ein bestimmter Inhalt im Fax-Schreiben enthalten war.

Manche Protokolle zeigen auch die ersten Zeilen des versendeten Fax. Dies ist schon wesentlich besser, ist aber auch nicht in allen Fällen ausreichend.

Mängel der Wohnung mit FAX dem Vermieter, der Hausverwaltung mitteilen

Einen Sendebericht über das Fax sollten Sie immer ausdrucken und zusammen mit dem Schreiben aufbewahren. Aber:

  • Der Sendebericht ist kein zuverlässiger Beweis!

Werden Mängel der Wohnung nur per Fax gemeldet, dann kann vom Vermieter, der Hausverwaltung behauptet werden, es sei kein FAX angekommen, es sei nur eine leere Seite angekommen usw.

Schreiben mit wichtigem Inhalt nicht nur als FAX versenden

Reagiert der Vermieter auf ein FAX-Schreiben nicht eindeutig, oder bestätigt auf Wunsch nicht den Empfang des FAX, dann sollten wichtige Mitteilungen auf verlässliche Weise nochmals zugestellt werden. ​​​​​​

Deshalb: Wichtige Nachrichten sollten nicht nur per FAX  versendet werden.

Gibt es keinen Nachweis dafür, dass das FAX angekommen ist: noch einmal für einen Zugangsnachweis eine Zustellung wählen, damit der Zugang zuverlässig zu beweisen ist und immer auch mitteilen, z.B.:
"Wie am ... telefonisch vereinbart / mitgeteilt..."

"Wie Ihnen bereits mit FAX vom ... mitgeteilt..."

Zustellungsnachweis - sicherer Versand für Schreiben, Briefe.

Ein Fax kann die Schriftform nicht ersetzen, da es nicht persönlich unterschrieben ist

Für manche Erklärungen - insbesondere die Kündigung der Wohnung - ist die Schriftform vorgeschrieben. Das bedeutet:

Ist gesetzlich oder im Vertrag die Schriftform verlangt, dann erfüllt ein Fax diese Anforderung nicht aus, weil ein Fax keine Original-Unterschriften enthält, z.B.
Kündigung Mietvertrag Mietwohnung mit Versenden eines Fax-Schreiben.


Redaktion


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