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Wohnung, Wohnraum zeitweise mieten - vorübergehender Gebrauch
Wird eine Wohnung (Wohnraum) nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet, dann hat der Mieter praktisch keinen Kündigungsschutz. Es kommt bei einem Mietverhältnis für den vorübergehenden Gebrauch darauf an, dass tatsächlich ein vorübergehender Wohnbedarf beim Mieter gegeben ist.
Wohnraum wurde zum vorübergehenden Gebrauch gemietet - kein Kündigungsschutz
- Der Vermieter muss in solchen Fällen keinen Kündigungsgrund und kein berechtigtes Interesse an der Kündigung vortragen.
Auch die Sozialklausel - als letzter Schutz eines gekündigten Mieters - also der Widerspruch gegen die Kündigung, weil sie eine besondere Härte darstellt - steht mietrechtlich nicht zur Verfügung.
Und die Begrenzung der Miete durch die sogenannte Mietpreisbremse nach § 556d BGB gilt nicht für Wohnraum, der zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
Wohnung zu vorübergehendem Gebrauch gemietet - Mietpreisbremse
Vermieter kann nicht einfach zum vorübergehenden Gebrauch den Mietvertrag befristen
- Der Vermieter kann nicht einfach in den Vertrag schreiben, er vermiete nur zum vorübergehenden Gebrauch, und damit den Mietvertrag zeitlich befristen.
- Es kommt darauf an, ob tatsächlich nur ein vorübergehender Wohnbedarf beim Mieter gegeben ist.
Wesentliches Merkmal für einen vorübergehenden Wohnbedarf
Wesentliches Merkmal für eine zeitweise, vorübergehend mögliche Anmietung ist, dass Mieter in einer Wohnung keinen "Lebensmittelpunkt" begründen wollen, der Zweck der Überlassung von Wohnraum von kurzer Dauer für einen vorübergehenden Wohnbedarf ist.
​​​​​- Mieter haben in solchen Fällen ihren Lebensmittelpunkt woanders, benötigen aus einem bestimmten Grund nur zeitweise die Überlassung von Wohnraum.
Im Streitfall, ob eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch vorliegt, kommt es auf die genauen Einzelheiten an:
Urteil: Kein Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch
Urteil: Vermietung zu vorübergehendem Gebrauch vereinbart
Vorübergehende, zeitweise Anmietung einer Wohnung, Wohnraum
Typische Beispiele für eine vorübergehende, zeitweise Gebrauchsüberlassung von Wohnraum sind:
- das Mieten von Hotelzimmern,
- Privatunterkünfte,
- Ferienwohnungen, Ferienhäuser. ​​​​​​​
Zeitlich befristete Vermietung - Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch
Auch eine Wohnung kann zu vorübergehendem Gebrauch angemietet werden, wenn der Mieter die Wohnung nur für ein paar Monate benötigt.
- Es gelten dann nicht die besonderen Schutzvorschriften für Wohnraum, § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Wohnungsangebot - Anmietung einer Wohnung zum vorübergehenden Gebrauch
Für die Begründung eines vorübergehenden Wohnbedarfs reicht es in der Regel nicht aus, wenn der Vermieter eine zeitliche Befristung in den Mietvertrag schreibt, der vorübergehende Wohnbedarf beim Mieter muss tatsächlich gegeben sein.
Ein vorübergehender Wohnbedarf ist z.B. bei Monteuren (Monteurzimmer, Monteurwohnungen) gegeben, die bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens mieten.
Auch für einen Seminarteilnehmer, der bis zum Ende einer Fortbildung mietet,
für Austauschlehrer, Anmietung wegen einer Gastprofessur,
oder auch für Studenten, die an einem Austauschsemester teilnehmen, usw.
Hinweis
Studenten und Auszubildende fallen aber ansonsten nicht in die Gruppe dieser Personen, denn diese haben ihren Lebensmittelpunkt in der Regel in der gemieteten Wohnung.
Auch ein Kündigungsausschluss im Mietvertrag für Studenten ist meist unwirksam.
Wohnen zu vorübergehenden Gebrauch - Vermietung erfolgt mit Inklusivmieten
Oft handelt es sich um eine möblierte Vermietung zu Inklusivmieten. D.h., alle Betriebskosten, auch die Heiz- und Warmwasserkosten, werden pauschal abgerechnet, sind in der Inklusivmiete enthalten.
Vorübergehendes Wohnen in Studentenwohnheimen
Wohnraum in Studentenwohnheimen, Jugendwohnheimen (auch Schülerwohnheimen), ist zwar vom Vermieter leichter zu kündigen, die Berufung auf soziale Härtegründe ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
In vielen Wohnheimverträgen - Allgemeinen Vertragsbedingungen - ist ausdrücklich festgelegt, dass zu vorübergehendem Gebrauch vermietet wird.
Das dürfte meist unwirksam sein.
Mieter von Wohnheimplätzen sollten aber bedenken, dass andere Bewerber vielleicht ebenso dringend auf den Wohnraum angewiesen sind.
Redaktion
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