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Mietwohnung als Ferienwohnung - Vereinbarung mit Vermieter

Wird mit dem Vermieter einer Wohnung vereinbart, dass der Mieter die ganze Wohnung an Feriengäste, Touristen vermieten darf,

  • dann kann der Kündigungsschutz für Wohnraum nicht gelten.
  • Es spilt dann keine Rolle, wie der Mietvertrag bezeichnet ist.
  • Es kann sich dann um einen gewerblichen Mietvertrag handeln.
Hinweis


Für Mieter von Wohnraum gelten besondere Regelungen, insbesondere gilt ein stärkerer Kündigungsschutz als für Mieter von Gewerberäumen.

Vereinbarung über Vermietung einer Mietwohnung an Feriengäste mit Vermieter

Wenn im Mietvertrag - oder durch spätere Änderung des Vertrages - vereinbart wird, dass der Mieter die Wohnung an Feriengäste vermieten darf, dann klingt das erst mal vorteilhaft für den Mieter.

  • Die Vereinbarung kann aber auch zu schweren Nachteilen für den Mieter der Wohnung führen, denn es handelt sich dann möglicherweise um ein Mischmietverhältnis.

Ferienwohnung - Wohnraumnutzung und Kündigungsschutz

Für Mietwohnungen gilt ein besonderer Kündigungsschutz für Mieter. Dieser schützt dsavor, das nicht ohne weiteres die Wohnung gekündigt werden kann.

Kündigungsschutz für Wohnraummieter

  • Wenn aber mit dem Vermieter vereinbart ist, dass ohne Einschränkung die ganze Wohnung an Feriengäste vermietet werden darf, dann kann das auch als Gewerbemietvertrag angesehen werden, ähnlich wie beim Betrieb einer Pension.
  • Gewerbemietverträge sind viel leichter vom Vermieter zu kündigen.

Vollständige Vermietung der Mietwohnung an Feriengäste

Besonders gefährlich ist, wenn Mieter lange Zeit gar nicht in der Wohnung wohnen, und tatsächlich die ganze Wohnung ständig an wechselnde Feriengäste vermieten.

Wenn dem Vermieter das nicht mehr passt - oder wenn er z.B. Schwierigkeiten mit einem Zweckentfremdungsverbot bekommt -, kann er möglicherweise den Mietvertrag kündigen, wenn sich bestätigt, dass die besonderen Mieterschutzrechte für Wohnraum nicht gelten: 
Mietwohnung als Ferienwohnung weitervermietet - Kündigungsschutz? 

Vermietung an Feriengäste ohne Erlaubnis des Vermieters

Auch die Überlassung von Teilen der Wohnung an Feriengäste, die nicht persönliche Besucher der Mieter sind, ist nur nach vorheriger Erlaubnis des Vermieters möglich. Unberechtigte Gebrauchsüberlassung kann zu einer Kündigung des Mietvertrags führen.


Redaktion


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