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Betriebskostenabrechnung - sind neue Betriebskosten enthalten?
Wurde für die Mietwohnung eine neue Betriebskostenabrechnung zugestellt, und sind darin neue oder neue sonstige Betriebskosten enthalten, dann sollte genau geprüft werden, ob die neu aufgeführten Betriebskosten tatsächlich zu zahlen sind.
Vereinbarung über die Zahlung der Betriebskosten, Nebenkosten für die Mietwohnung
Im Mietvertrag - oder durch eine spätere Änderung - kann vereinbart werden bzw. sein, dass Sie die Betriebskosten tragen müssen.
- Es reicht aus, wenn dort steht, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, dann sind alle in den Betriebskostenverordnungen ausdrücklich aufgeführten Kostenarten umlegbar.
- Wenn Kostenarten umlegbar sein sollen, die nicht im Katalog der Verordnungen stehen, muss ausdrücklich festgelegt sein, welche weitere Kostenart umgelegt wird.
Nicht immer sind neue Betriebskosten aus der Betriebskostenabrechnung erkennbar
Neue Betriebskosten sind nicht unbedingt auf den ersten Blick erkennbar. Kostensteigerungen einzelner Positionen können ein Hinweis sein, z.B. wenn sich Versicherungskosten verteuert haben.
Es ist dann nicht ersichtlich, ob die Kostenerhöhung auf eine Prämienerhöhung zurück geht, oder ob der Vermieter womöglich eine neue Versichering abgeschlossen hat
- - nicht alle Versicherungen für das Haus sind aber umlagefähige Betriebskosten
Betriebskostenabrechnung - Betriebskosten für Versicherungen - Die Prüfung sollte immer erfolgen wenn Kostensteigerungen zu ersehen sind bzw. Betriebskosten bisher in den Abrechnungen nicht aufgeführt waren.
Betriebskostenabrechnung - welche Kosten sind in den sogenannten sonstigen Kosten?
Auch als "sonstige Kosten" können Kosten nur umgelegt werden, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Dies trifft besonders auf die sogenannten sonstigen Betriebskosten zu.
- Allein der Hinweis im Mietvertrag, dass "Sonstige Betriebskosten" zu zahlen sind, reicht nicht.
- Sollen unter der Position Sonstige Betriebskosten Nebenkosten umgelegt werden, dann sind diese in der Regel gegenüber Mietern im Mietvertrag zu benennen, oder müssten in einer sonstigen geschlossenen Vereinbarung zum Mietvertrag aufgeführt sein.
Beispiele
Berechnung von Sonstigen Betriebskosten:
- Kosten für die Wartung von Feuerlöschern,
- Gern erscheinen z.B. in der Abrechnung unter "sonstige Betriebskosten" auch Kosten für die Dachrinnenreinigung, oder
- der Reinigungsservice für Fußmatten:
Mietkosten, Reinigungsservice für Fußmatten als Betriebskosten
- Weitere Hinweise:
Sonstige Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung prüfen
- Dies festzustellen, was im Einzelnen in den sonstigen Betriebskosten vom Vermieter berechnet wurde, ist in der Regel nur über eine Prüfung der Abrechnungsbelege, über eine Einsichtnahme möglich, da Vermieter wohl eher nicht auf eine Anfrage antworten würden, welche Kosten unter den "Sonstigen Betriebskosten" als Betriebskosten berechnet sind:
Betriebskosten prüfen - Anspruch auf Einsicht in Belege, Unterlagen
Vereinbarung über Betriebskosten - Mietvertrag kann jederzeit geändert werden
Durch eine spätere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien kann jederzeit eine Änderung zu den Betriebskosten vereinbart werden.
Neue Betriebskosten - muss der Mieter neu entstandene Betriebskosten zahlen?
Häufig enthalten Mietverträge auch das Recht des Vermieters, neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umzulegen.
Z.B. stehen Hausmeisterkosten im Katalog der Betriebskostenverordnung.
- Wenn bisher kein Hausmeister vorhanden war, ein Hausmeister neu beauftragt wird, so berechtigt dies den Vermieter die Kosten des Hausmeister künftig umzulegen.
(Teilweise wurde von Gerichten verlangt, dass der Vermieter solch eine zusätzliche Kostenart mitteilen muss, und erst dann für die Zukunft berücksichtigen darf.)
Mieter können verpflichtet sein, einer Änderung zu den Betriebskosten zuzustimmen
Änderungen am Verteilerschlüssel können manchmal vom Vermieter einseitig festgelegt werden: Betriebskosten - Welcher Verteilerschlüssel, Umlageschlüssel gilt?
In Streitfällen können Gerichte auch entscheiden, dass Mieter verpflichtet sind, eine entsprechende Änderungsvereinbarung abzuschließen, bzw. einer Änderung zu den Betriebskosten zuzustimmen.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn bisher der Wasserverbrauch "nach Köpfen" abgerechnet wurde, der Vermieter aber zur Messung des Kaltwasserverbrauchs Einzelwasseruhren in den Wohnungen installiert hat, oder Rauchmelder eingebaut wurden, die gewartet werden müssen.
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