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Sonstige Betriebskosten, neue Betriebskosten in der Abrechnung
Haben Sie für Ihre Mietwohnung eine neue Betriebskostenabrechnung erhalten, und stellen Sie fest, dass darin jetzt weitere neue oder auch neue sonstige Betriebskosten stehen, dann sollte genau geprüft werden, ob Sie die neu aufgeführten Betriebskosten tatsächlich bezahlen müssen,
- Die Prüfung sollte besonders dann erfolgen wenn diese Kosten bisher in den Abrechnungen nicht auftauchten.
Vereinbarung über die Zahlung der Betriebskosten, Nebenkosten für die Mietwohnung
Im Mietvertrag - oder durch eine spätere Änderung - kann vereinbart werden bzw. sein, dass Sie die Betriebskosten tragen müssen.
- Es reicht aus, wenn dort steht, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, dann sind alle in den Betriebskostenverordnungen ausdrücklich aufgeführten Kostenarten umlegbar.
- Wenn Kostenarten umlegbar sein sollen, die nicht im Katalog der Verordnungen stehen, muss ausdrücklich festgelegt sein, welche weitere Kostenart umgelegt wird.
Betriebskostenabrechnung - welche Kosten sind die sogenannten sonstigen Kosten?
Auch als "sonstige Kosten" können Kosten nur umgelegt werden, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Dies trifft besonders auf die sogenannten sonstigen Betriebskosten zu.
- Allein der Hinweis, dass "Sonstige Betriebskosten" zu zahlen sind, reicht nicht.
- Sollen unter dieser Position Betriebskosten umgelegt werden, dann sind diese in der Regel zu benennen, müssen gegenüber Mietern im Mietvertrag oder einer sonstigen geschlossenen Vereinbarung aufgeführt sein
- Z.B. Kosten für die Wartung von Feuerlöschern, u.a.:
Sonstige Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung prüfen
Gern erscheinen z.B. in der Abrechnung unter "sonstige Betriebskosten" plötzlich auch Wartungskosten für Rauchmelder, Kosten für die Dachrinnenreinigung usw.
- Dies festzustellen, was im Einzelnen in den sonstigen Betriebskosten vom Vermieter berechnet wurde, ist meist nur über eine Prüfung der Abrechnungsbelege, über eine Einsichtnahme möglich:
Betriebskosten prüfen - Anspruch auf Einsicht in Belege, Unterlagen
Vereinbarung über Betriebskosten - Mietvertrag kann jederzeit geändert werden
Durch eine spätere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien kann jederzeit eine Änderung zu den Betriebskosten vereinbart werden, z.B. dass der Mieter einverstanden ist, künftig die Wartungskosten für die Rauchmelder zu tragen.
Neue Betriebskosten - muss der Mieter neu entstehende, aufgeführte Betriebskosten zahlen?
Häufig enthalten Mietverträge auch das Recht des Vermieters, neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umzulegen.
Z.B. stehen Hausmeisterkosten im Katalog der Betriebskostenverordnung.
- Wenn bisher kein Hausmeister vorhanden war, ein Hausmeister neu beauftragt wird, so berechtigt dies den Vermieter die Kosten des Hausmeister künftig umzulegen.
(Teilweise wurde von Gerichten verlangt, dass der Vermieter solch eine zusätzliche Kostenart mitteilen muss, und erst dann für die Zukunft berücksichtigen darf.)
Mieter können verpflichtet sein, einer Änderung zu den Betriebskosten zuzustimmen
Änderungen am Verteilerschlüssel können manchmal vom Vermieter einseitig festgelegt werden: Betriebskosten - Welcher Verteilerschlüssel, Umlageschlüssel gilt?
In Streitfällen können Gerichte auch entscheiden, dass Mieter verpflichtet sind, eine entsprechende Änderungsvereinbarung abzuschließen, bzw. einer Änderung zu den Betriebskosten zuzustimmen.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn bisher der Wasserverbrauch "nach Köpfen" abgerechnet wurde, der Vermieter aber zur Messung des Kaltwasserverbrauchs Einzelwasseruhren in den Wohnungen installiert hat, oder Rauchmelder eingebaut wurden, die gewartet werden müssen.
Redaktion
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