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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Verkauf der Wohnung - der Mietvertrag besteht dann mit dem Käufer
Ist die Wohnung verkauft, dann geht der Mietvertrag mit der Umschreibung im Grundbuch auf den neuen Eigentümer, den Käufer mit allen Rechten und Pflichten über.
Vermieterwechsel für eine Eigentumswohnung erfolgt grundsätzlich erst ab Grundbucheintrag
Gibt es Unklarheiten, wer genau Eigentümer ist, und ab wann, dann sollten Mieter unbedingt nachfragen, bzw. prüfen:
Bisheriger Vermieter teilt mit - es gibt neuen Eigentümer, Vermieter
Vermieterwechsel, neuer Eigentümer - wer ist wofür verantwortlich?
Kann der neue Eigentümer die Wohnung kündigen?
Auch bei Vermietung von Wohnungseigentum kann ein neuer Eigentümer grundsätzlich erst ab Eintragung ins Grundbuch kündigen, wenn dafür ein zulässiger Grund besteht.
Oft kommt es im Rahmen eines Eigentumswechsels zu einer Eigenbedarfskündigung:
Vermieterwechsel - Kündigung durch neuen Vermieter
- Gibt der Erwerber an, dass er "im Namen des bisherigen Eigentümers" die Wohnung kündigt, sollten Sie sofort anwaltlichen Rat suchen, es kommt eine Vollmachtsrüge in Betracht, die unverzüglich erklärt werden muss.
Kann der neue Eigentümer der Wohnung die Miete erhöhen?
Grundsätzlich kann der Käufer auch erst ab Eintragung im Grundbuch die Miete erhöhen, und auch immer nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür bestehen:
Neuer Vermieter, Eigentümer schickt Mieterhöhung
Es ist auch möglich, dass der neue Eigentümer auf andere Weise, bevor der Grundbucheintrag erfolgt ist, eine Ermächtigung, bestimmte Rechte vom bisherigen Eigentümer übertragen bekommen hat, z.B. im notariellen Kaufvertrag:
Mietwohnung verkauft - Rechte des Käufers vor Grundbucheintrag
Der bisherige Eigentümer hat Mängel an der Wohnung nicht beseitigt
Bestehende Ansprüche gegenüber dem früheren Vermieter, wie z.B. nicht behobene Mängel an der Wohnung, sollten gegenüber dem neuen Eigentümer neu angezeigt, neu mitgeteilt werden:
Vermieterwechsel - es bestehen Mängel am Haus, in der Wohnung
Ggf. sollte die Beseitigung von Mängeln neu gefordert werden sollte, und auch ein schriftlicher Hinweis auf eine womöglich bereits bestehende Mietminderung ist sinnvoll.
Beachten Sie bitte auch die Hinweise für Rückforderung von Mieten, zur Mietzahlung unter Vorbehalt und zur Zurückbehaltung von Mieten.
Schadenersatzansprüche, die durch Mängel entstanden sind, können möglicherweise gegenüber dem neuen Vermieter nicht, müssen gegenüber dem bisherigen Eigentümer geltend gemacht werden. Aufwendungsersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten!
Redaktion
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