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Hausfriedensstörung im Mietshaus - Vorgehen gegen Störungen
Eine Störung des Hausfriedens kann durch Nachbarn geschehen, aber auch durch Fremde, z.B. Besucher anderer Mieter, Handwerker, sonstige Personen, die sich im Haus aufhalten.
Ruhestörungen stören den Hausfrieden im Mietshaus, andere Mieter, Nachbarn
In Fällen von Ruhestörungen hat der Mieter und auch der Vermieter einen Anspruch gegen den Lärmverursacher auf Unterlassung.
Je nachdem, wer den Hausfrieden stört, sind die Auswirkungen unterschiedlich.
Hausfriedensstörung durch Mieter im Haus, der Wohnanlage
Mieter / Mieterinnen sind verpflichtet den Hausfrieden zu wahren:
Hausfrieden - Jeder ist dazu verpflichtet, darf nicht stören, belästigen
- Das gilt auch für Mitbewohner bzw. den Lebenspartner eines Mieters.
Gehen von diesen Personen immer wieder Störungen aus, so kann deswegen die Kündigung der Wohnung die Folge sein.
Hausfrieden einhalten - Streit, Verhalten zwischen Mietern, Nachbarn
Vorgehen gegen Hausfriedensstörung als Mieter - Mitteilung an Vermieter
Werden Mieter z.B. durch ihre Nachbarn gestört, ist die nachbarschaftliche Beziehung schon so zerrüttet, dass ein Gespräch nichts hilft, so sollte spätestens dann dem Vermieter die Störung, das störende Verhalten mitgeteilt werden, damit der Vermieter Maßnahmen ergreift:
- Mieter können die Beseitigung der Störung von ihrem Vermieter verlangen.
Hausfrieden - Streit, Verhalten zwischen Mietern, Nachbarn - Treten trotz Abmahnung(en) weiterhin Störungen auf, so kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen:
Störung des Hausfriedens kann Kündigungsgrund für Mietvertrag sein - Urteil:
Pöbelei, Bedrohung durch Mieter - Kündigung Mietvertrag Wohnung
Wegen Lärmbelästigung, Hausfriedensstörung die Polizei rufen
Kann man im Fall akuter Lärmbelästigung wegen eines Streits nicht warten, bis der Vermieter informiert ist und tätig wird - dann kann notfalls die Polizei oder das Ordnungsamt zu Hilfe gerufen werden.
- Der Vermieter sollte ggf. trotzdem über solche Störungen informiert werden.
Lärm als Ordnungswidrigkeit - unzulässiger Lärm - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
In § 117 OrdnungsÂwidrigkeitenÂgesetz (OWiG) ist dazu geregelt:
Unzulässiger Lärm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidÂbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die NachÂbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die OrdnungsÂwidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfÂtausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Störungen durch Lärm als Hausfriedensstörung
Immer wieder auftretender Lärm von anderen kann eine Störung des Hausfriedens sein.
Von Störungen betroffene Mieter können diese dem Vermieter als Mangel mitteilen, den Vermieter auffordern dafür zu sorgen, dass die Störungen unterbleiben
- Störungen sollten beweisbar sein.
Z.B. sollte ein Protokoll geführt werden, Zeugen vorhanden sein.
Auch eine Unterlassungsklage gegen die Lärmverursacher vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht kommt in Betracht. Hierzu sollte eine rechtliche Beratung erfolgen.
- UnterÂlassungsÂansprüche gegen Ruhestörer können sich aus dem ImmissionsÂschutzÂgesetz (der Bundesländer) aus dem Nachbarrecht und auch aus dem Mietrecht ergeben.
Vermieter geht gegen Störungen des Hausfriedens nicht vor
​Wurde der Vermieter nachweisbar informiert, unternimmt nichts in der Sache, so sollten betroffene Mieter sich rechtlich zu ihrem Fall beraten lassen, wie vorgegangen werden sollt, z.B., ob ggf. eine Unterlassungsklage gegen den störenden Mieter eine Möglichkeit zur Unterbindung der Störungen sein kann. ​​​​
Mieter können in solchen Fällen zur Minderung der Miete berechtigt, wenn es sich um eine erhebliche Störung handelt.
Mietminderung wegen Störung des Hausfriedens
Auch für die Durchsetzung einer Mietminderung muss der Vermieter informiert sein:
Mietminderung - Vermieter müssen Mängel mitgeteilt sein
Anspruchsgrundlage für eine Mietminderung in solchen Fällen ist der § 536 BGB.
Die Höhe des Mietmangels lässt sich nicht pauschal beurteilen, sondern muss im Einzelfall anhand des Ausmaßes der Störung bestimmt werden.
Störung des Hausfriedens durch Vermieter, Verwalter und Dienstleister
Auch der Vermieter und der Verwalter bzw. von diesen beauftragte Dritte, z.B. Dienstleister für Hausreinigung etc. müssen den Hausfrieden wahren.
Hausfrieden - Hausrecht muss auch Vermieter, Verwalter beachten
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Lärm bei Renovierung, Bauarbeiten - Was dürfen Mieter?
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