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Untervermietung der Garage oder des Stellplatzes der Wohnung

Ist eine Garage oder ein Stellplatz für Mieter Bestandteil des Mietvertrags der Wohnung, dann dürfen diese nur anderen Personen auf Dauer Ã¼berlassen bzw. untervermietet werden, wenn der Vermieter dafür zuvor die Erlaubnis dafür erteilt hat.

Nutzung einer Garage oder eines Stellplatzes steht immer nur dem Mieter und Berechtigten zu

Eine Garage oder ein Stellplatz ist immer nur dem Vertragspartner vermietet. Soll der Stellplatz oder die Garage nicht mehr vom Mieter benutzt, sondern jemand anders Ã¼berlassen werden, dann ist hierfür die Erlaubnis des Vermieters erforderlich.

  • Es ist nicht erlaubt, einen vermieteten Stellplatz oder Garage dauerhaft jemand anderem zur Verfügung zu stellen. 
  • Das heißt, nur der / die Mieter und die in der Wohnung wohnenden Haushaltsangehörigen dürfen die Garage oder den Stellplatz dauerhaft nutzen.
  • Dies gilt auch, wenn es sich um eine reine Gefälligkeit handeln sollte, Mieter z.B. dem Nachbarn unentgeltlich ihren Stellplatz zur Verfügung stellen.

Darf sich der Besuch des Mieters auf den gemieteten Stellplatz oder in die Garage stellen?

Unproblematisch ist es, wenn Mieter Besuch haben:
Der Besuch darf für die Dauer seines Aufenthalts sein Fahrzeug auf dem Stellplatz oder in der Garage des Mieters abstellen. 

Erlaubnis vom Vermieter für Untervermietung der Garage oder des Stellplatzes bekommen

Es ist nicht ausgeschlossen, dass Ihr Vermieter Ihnen die Erlaubnis für eine Untervermietung erteilt:

    Unerlaubtes Untervermieten der Garage, des Stellplatzes - Folgen für Mietvertrag der Wohnung

    Eine unerlaubte Weitervermietung, Untervermietung einer Garage oder eines Stellplatzes kann zu einem Kündigungsrisiko für den Mietvertrag werden:

    • Ob dann ein so schwerer Vertragsverstoß vorliegt, dass daraus (nach Abmahnung) eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages folgen kann, das kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

    Die Garage oder ein Stellplatz ist Bestandteil des Mietvertrags der Mietwohnung

    Ist eine Garage oder ein Stellplatz im Wohnungsmietvertrag mitvermietet worden, dann ist eine wirksame separate Kündigung nicht möglich, weder vom Vermieter noch von Mietern:
    Mietvertrag - gehört die Garage, ein Stellplatz zur Mietwohnung? 

    Mieter braucht die Garage oder den Stellplatz nicht mehr - mit Vermieter sprechen

    Wird die Garage oder der Stellplatz künftig nicht mehr benötigt, und ist die Abstellmöglichkeit im Mietvertrag enthalten, dann ist es sinnvoll, mit dem Vermieter zu verhandeln.

    Der Mietvertrag kann jederzeit durch eine Vertragsänderung dahingehend abgeändert werden, dass der Stellplatz künftig nicht mehr zur Wohnung dazu gehört - es bestehen in solchen Fällen gute Chancen, dass die dafür erhobene Miete bzw. der in der Miete enthaltene Mietanteil entfällt.

    Oft besteht Bedarf von anderen Mietern oder Nachbarn an einem Stellplatz, einer Garage und deshalb kann sich die Miete reduzieren, weil der Vermieter anderweitig den Abstellplatz weitervermieten kann.

    Für die Garage oder den Stellplatz wurde ein gesonderter Mietvertrag geschlossen

    Sind zwei völlig getrennte Verträge, einmal für den Mietvertrag der Wohnung, einmal für die Garage (oder den Stellplatz) geschlossen worden, dann können Mieter den Vertrag über einen nicht mehr benötigten Stellplatz bzw. die Garage einfach kündigen, ohne dass der Mietvertrag davon berührt wird.


    Redaktion


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