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Zu hohe Kaution für Mietwohnung durch freiwillige Bürgschaft

Wird im Rahmen des Abschlusses eines Mietvertrags eine Bürgschaft freiwillig und unaufgefordert dem Vermieter angeboten, und kommt es dadurch in der Summe zu einer Ãœberschreitung der für eine Kaution geltenden gesetzlichen Höhe von maximal drei Monatskaltmieten, so kann eine solche Bürgschaft, trotz der gesetzlichen Beschränkung der Kautionshöhe wirksam sein: 

Mietvertrag schließen - Dem Vermieter wird zusätzlich zur Kaution eine Bürgschaft angeboten

Zu solchen Angeboten kommt es, wenn ein Mietinteressent unbedingt einen Mietvertrag für eine Wohnung bekommen möchte und dann dem Vermieter eine "freiwillige" zusätzliche Bürgschaft zur eigentlichen Kaution (z.B. Barkaution von 3 Nettokaltmieten) in Aussicht gestellt wird.
Höhe der Kaution für Mietwohnung ist gesetzlich geregelt 

  • Wird dann der Mietvertrag geschlossen, so könnte später der Bürge, z.B. für den Ausgleich von Mietschulden, in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich darf keine überhöhte Kaution gefordert werden, auch nicht durch Kombination einer Barkaution mit einer Bürgschaft.

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Kaution für Mietwohnung - freiwillige Bürgschaft kann zusätzlich möglich sein

Die Rechtsprechung meint, dass durch die Abgabe einer freiwilligen Bürgschaft die Rechte des Mieters nicht berührt werden, wenn ein sogenannter "Dritter" (z.B. Bruder, Freund, Mutter, Vater etc.) frei entschieden hat, eine Bürgschaft zu leisten, damit es zu einem Vertragsabschluss kommt.

  • Solche Fallgestaltungen sind kompliziert - im Streitfall, wegen einer vielleicht vorliegenden Ãœbersicherung der Kaution, müsste der Vermieter beweisen, dass ihm die Bürgschaft im Rahmen des Vertragsabschlusses freiwillig und unaufgefordert angeboten wurde. 
Tipp


Die Klärung, ob eine Ãœbersicherung vorliegt, ob eine Bürgschaft wirksam ist, ob vielleicht ein Teil der Kaution vom Vermieter zurückgefordert werden kann, bedarf einer anwaltlichen Beratung. 


Redaktion


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