Logo

Kaution für Wohnung - Vermieter muss Kautionskonto einrichten

Als Kaution für die Wohnung wird oft vom Mieter ein Geldbetrag an den Vermieter bar gezahlt oder überwiesen. Der Vermieter muss solche Beträge auf einem gesonderten Kautionskonto, getrennt von seinem Privatvermögen, verwahren.

Vermieter muss die Kaution für die Mietwohnung von seinem Vermögen getrennt halten

Die Kaution - auch wenn das Geld heute meist überwiesen wird, spricht man zur Unterscheidung von anderen Arten der Mietsicherheit von einer Barkaution - muss der Vermieter von seinem eigenen Vermögen getrennt halten.

Vermieter muss für die Kaution des Mieters ein Treuhandkonto einrichten

Der Vermieter muss Geldbeträge, die er für Kautionen bzw. als Mietsicherheiten erhalten hat, auf einem gesonderten Treuhandkonto verwahren. Dies dient dem Schutz des Mieters im Falle einer Insolvenz des Vermieters.

  • Es genügt dafür nicht, dass der Vermieter lediglich ein besonderes Konto anlegt, sondern er muss es gegenüber seinem Kreditinstitut als Treuhandkonto deklarieren, indem er es z.B. ausdrücklich als Kautionskonto (nicht als "Mietkonto"!) bezeichnet.
  • Das Konto muss auf den Namen des Vermieters geführt werden, denn dieser ist zur Anlage der Kaution verpflichtet.
  • Es darf aber ein Sammelkonto sein, der Vermieter muss also nicht für jeden Mieter einzeln ein Treuhandkonto anlegen. 
  • Die Anlage der Kaution muss mindestens zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz erfolgen, § 551 Abs. 3 BGB.
  • Der Mieter hat jederzeit Anspruch auf Auskunft darüber, ob seine Kaution ordnungsgemäß angelegt ist: Kaution - Mieter hat Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter 

Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: