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Studentenwohnheim - Vermieter zahlt keine Zinsen für Kaution
Für eine Kaution, die für Wohnraum in einem Studentenwohnheim (auch im Jugendwohnheim) gezahlt wird, muss der Vermieter keine Zinsen zahlen. Das Gesetz sieht hier ausnahmsweise vor, dass der Vermieter die Kaution nicht verzinsen muss.
Zahlung einer Kaution für Zimmer in Studentenwohnheim
Für Wohnraum in Wohnheimen für Studenten oder Jugendliche wird häufig eine Mietsicherheit / Kaution verlangt, um den Vermieter - Wohnheimbetreiber - gegen Zahlungsausfälle und etwaige Schäden abzusichern.
Vermieter zahlt keine Zinsen für Kaution für Wohnraum im Studentenwohnheim
Anders als sonst muss der Vermieter von Wohnraum im Studentenwohnheim für die erhaltene Kaution keine Zinsen zahlen:
Studentenwohnheim - Vermieter zahlt keine Zinsen für Kaution.
Grund dafür soll die Entlastung des Vermieters von bürokratischem Aufwand sein, zumal die Dauer eines solchen Mietverhältnisses, die zeitliche Nutzung eines Wohnheimzimmers, eines Apartements oft auf eine kurze Zeit beschränkt ist, der Zinsbetrag daher auch gering wäre.
Abrechnung der Kaution für Wohnraum, Zimmer, Apartement im Studentenwohnheim
Dementsprechend fällt die Abrechnung der Kaution nach Rückgabe des Wohnraums, des Studentenzimmers, sehr übersichtlich aus, da Vermieter keine Zinsen für die Kaution zahlen müssen:
Die Abrechnung für eine gezahlte Kaution wird nur etwaige bestehende Zahlungsrückstände aus dem Mietverhältnis darstellen oder etwaige Schadenersatzforderungen, Zahlungsansprüche wegen Beschädigungen.
Der Vermieter kann dann solche Ansprüche durch Aufrechnung aus der geleisteten Kaution decken und muss den Rest auszahlen.
Studentenwohnheim - keine gesetzliche Frist für Abrechnung der Kaution durch Vermieter
Das Gesetz sieht keine Frist vor, wie lange der Vermieter die Abrechnung und die Auszahlung der Kaution verzögern kann. Waren neben der Miete Vorauszahlungen für Nebenkosten zu leisten (das ist eher selten), dann kann der Vermieter auch einen angemessenen Anteil der Kaution vorerst zurückbehalten, bis die Abrechnung der Nebenkosten erstellt ist.
Eine Klage auf Auszahlung der Kaution sollte nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Rückgabe des Zimmers erhoben werden.
Redaktion
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