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Anschrift bei Auszug nennen - keine Angabe vom früheren Mieter
Es kann ganz unterschiedliche Gründe dafür geben, dass Mieter bei Auszug die neue Anschrift ihrem bisherigen Vermieter nicht mitteilen möchten.
Eine Verpflichtung, die neue Anschrift zu nennen, besteht nicht.
- Keine Angabe der neuen Anschrift bedeutet aber nicht, dass der bisherige Vermieter, wenn ihm die Anschrift unbekannt ist, keine Forderungen gegenüber seinem bisherigen Mieter mehr geltend machen kann.
Mieterwechsel - bisheriger Mieter teilt die neue Anschrift, Adresse nicht mit
- Ein Grund für den Mieter, seine neue Anschrift nicht mitzuteilen, kann sein, dass man mit dem bisherigen Vermieter z.B. gestritten hat.
Daraus entsteht oft die Angst, der ehemalige Vermieter könne, wenn die neue Anschrift bekannt ist, boshaft sein, mit dem neuen Vermieter Kontakt aufnehmen, Gerüchte streuen. - Steht noch eine Betriebskostenabrechnung aus, und es ist eine hohe Nachzahlung zu erwarten, dann
kann der Mieter hoffen, wenn keine Adresse bekannt ist, dann könnte auch keine Post kommen. - Hat der ausziehende Mieter fällige Schönheitsreparaturen nicht erledigt, dann kann er hoffen, dass mangels einer bekannten Adresse keine Forderungen seitens des Vermieters geltend gemacht werden können.
Sind die ersten 6 Monate nach Auszug überstanden, dann können keine Ansprüche wegen einer "Verschlechterung der Mietsache" gestellt werden, weil nach 6 Monaten die kurze Verjährung eingetreten ist und Renovierungsarbeiten nicht mehr gemacht werden müssen.
Früherer Vermieter hat keine Anschrift des ausgezogenen Mieters - Betriebskostennachzahlung
Es kann vorkommen, dass Vermieter Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen mangels einer Zustelladresse nicht geltend machen, weil sie den Aufwand einer Anschriftenermittlung und Klageeinreichung scheuen, wenn der Mieter nicht in der gleichen Stadt wohnt, irgendwohin verzogen ist.
Forderungen wegen Renovierungsarbeiten - Mieter unbekannt verzogen, keine Adresse bekannt
Man kann als Mieter Glück haben, wenn es um noch auszuführende Renovierungsarbeiten geht: Der ehemalige Vermieter möchte vielleicht Kosten und Ärger für Streitigkeiten vermeiden und übernimmt auf eigene Kosten die Arbeiten.
Keine Angabe der Adresse bei Auszug - Vermieter kann Forderungen trotzdem geltend machen
Es kann aber auch ganz anders kommen:
- Scheut der Vermieter keinen Aufwand für eine Anschriftenermittlung für die Geltendmachung von Forderungen, dann erreichen diese trotzdem den ausgezogenen Mieter.
Anschrift des ausgezogenen Mieters ist nicht zu ermitteln - Klage mit öffentlicher Zustellung
Sehr unangenehm kann es werden, wenn der ehemalige Vermieter eine Klage mit einer öffentlichen Zustellung macht - es können dadurch erhebliche Nachteile und Kosten für ehemalige Mieter entstehen:
Öffentliche Zustellung einer Klage - unbekannte Anschrift des Mieters
Ein Versäumnisurteil könnte eine Folge sein.
- Wird dieses rechtskräftig, dann kann der Vermieter 30 Jahre lang immer wieder versuchen, aus diesem Urteil zu vollstrecken.
Zu überlegen ist aber auch immer, was mit einer eventuell geleisteten Kautionszahlung passiert. Diese wird dann auch nicht abgerechnet und zurückgezahlt, der Vermieter kann dann einfach Forderungen verrechnen:
Lesetipp zum Thema
Weitere Einzelheiten:
Mietvertragsende - Dem Vermieter die neue Anschrift nennen?
Redaktion
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