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Mahnbescheid - Forderung bezahlen oder widersprechen?
Erhält man von seinem Vermieter einen Mahnbescheid: der Empfänger eines gerichtlichen Mahnbescheids kann die Forderung anerkennen und bezahlen oder auch Widerspruch einlegen.
Mahnbescheid des Vermieters wegen einer berechtigen Forderung
Zunächst ist genau zu prüfen, ob die Forderung berechtigt ist.
Wer einen Mahnbescheid erhalten hat, sollte sich ggf. schnell rechtlich beraten lassen, z. B. bei einem Anwalt, bei einer Schuldnerberatung.
Stellen Sie als Empfänger/in eines Mahnbescheids nach Prüfung fest, dass die Forderung berechtigt ist, z.B. weil eine vom Vermieter verlangte Betriebskostennachzahlung vergessen wurde zu bezahlen, dann können Sie dem Gericht schriftlich mitteilen, dass Sie die Forderung anerkennen und innerhalb von 2 Wochen zahlen.
- Es ist auch möglich der Forderung zum Teil zu widersprechen, und den Restbetrag aus dem Mahnbescheid zu zahlen. Dafür ist mitzuteilen, welchem Teil der Forderung widersprochen wird.
Forderung aus Mahnbescheid anerkennen und bezahlen - Frist für Zahlung der Forderung
Ab Zustellung eines Mahnbescheids hat man nur zwei Wochen Zeit die Forderung zu zahlen, oder Widerspruch einzulegen.
- Zahlen müssen Sie den im Mahnbescheid stehenden Betrag an den Gläubiger, also an denjenigen, dem Sie die Forderung schulden, nicht an das Gericht. Zu zahlen sind auch die in dem Mahnbescheid stehenden Verfahrenskosten.
Anerkennung der Forderung aus einem Mahnbescheid beendet das gerichtliche Mahnverfahren
Durch die Anerkennung entstehen keine weiteren Kosten mehr, das gerichtliche Mahnverfahren ist beendet.
- Die bis dahin entstandenen Kosten des Mahnverfahrens müssen Schuldner tragen, sie stehen schon in dem Mahnbescheid.
Widerspruch gegen Mahnbescheid - der Forderung widersprechen
Wichtig zu wissen: Ein Gericht prüft vor Erlass eines Mahnbescheides nicht, ob die Forderung des Gläubigers berechtigt ist!
- Nach Einlegung des Widerspruchs fordert das zuständige Gericht den Antragsteller auf, seine Forderung schriftlich zu begründen. Dann erhält die Schuldnerseite Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Auf dieser Grundlage prüft das Gericht dann, ob die Forderung besteht.
Der Forderung aus einem gerichtlichen Mahnbescheid sollten Sie nur widersprechen, wenn gute Gründe bestehen, dass die geltend gemachte Forderung nicht zu bezahlen ist.
- Durch die Einlegung des Widerspruchs und das anschließende Verfahren entstehen weitere Kosten, die am Ende die Seite zu tragen hat, die unterliegt, keinen Erfolg hat.
Frist für Widerspruch gegen Mahnbescheid
Der Widerspruch muss spätestens zwei Wochen, nachdem der Mahnbescheid zugestellt worden ist, eingelegt sein:
Mahnbescheid - Der Forderung des Vermieters widersprechen.
Das Zustelldatum steht auf dem gelben Umschlag, der aufgehoben werden sollte!
Mahnbescheid wurde anerkannt - Vermieter beantragt trotzdem den Vollstreckungsbescheid
Sollte der Gläubiger trotz Ihres Anerkenntnisses und trotz der rechtzeitigen Zahlung dennoch einen Vollstreckungsbescheid beantragen, können Sie sich dagegen wehren:
Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen.
Mahnbescheid erhalten, aber nicht darauf reagiert - Vollstreckungsbescheid als Folge
Auf einen zugestellten Mahnbescheid sollte immer reagiert werden - keine Reaktion führt als Folge dazu, dass in aller Regel dann der Vollstreckungsbescheid kommt.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden - die Frist hierfür beträgt zwei Wochen, ab Zugang des Schreibens (gelben Umschlag aufheben!).
- Ohne Einspruch ist der Vollstreckungsbescheid wirksam, der Gläubiger erhält einen vollstreckbaren Titel.
Ein Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Dadurch darf der Gläubiger die Forderung bereits pfänden lassen, und zwar bevor das Gericht über einen etwaigen Einspruch entschieden hat.
Es ist daher in einem solchen Fall sinnvoll, dass zusätzlich zum Einspruch der Vollstreckungsschutz mit dem „Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ beantragt wird.
Einen gerichtlichen Mahnbescheid ignorieren - kein Widerspruch.
Redaktion
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