Logo

Vollstreckung oder Zwangsvollstreckung im Mietrecht

Eine Zwangsvollstreckung ist nur möglich, wenn bereits eine Grundentscheidung oder ein Urteil des Gerichts vorliegt.

Wann ist eine Vollstreckung, Zwangsvollstreckung durch den Vermieter möglich?

Eine Zwangsvollstreckung ist möglich aus einem Urteil (z.B. Zahlungsurteil, Räumungsurteil), aber auch aus manchen Beschlüssen der Gerichte (z.B. Kostenbeschlüsse). Weitere Einzelheiten:
Vollstreckung - Durchsetzung eines Urteils - Vollstreckungsbescheid 

Sicherheitsleistung für die Zwangsvollstreckung kann erforderlich sein

  • In manchen Fällen ist eine Zwangsvollstreckung erst möglich, wenn die Seite, die vollstrecken will, entsprechende Sicherheiten gestellt hat, für den Fall, dass die Grundentscheidung noch einmal geändert wird.
    Vollstreckung im Mietrecht - Sicherheitsleistung
  • In anderen Fällen braucht man für die Vollstreckung wieder eine zusätzliche Gerichtsentscheidung, z.B. wenn Sie ein Instandsetzungsurteil erstritten haben, das durchgesetzt werden soll.

Räumung der Wohnung mit Zwangsvollstreckung

Wurde die Wohnung vom Mieter trotz  eines Räumungsurteils nicht geräumt, dann kann der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung beauftragen.

Eine Räumungsvollstreckung kann sogar in Auftrag gegeben werden, wenn das Räumungsurteil noch nicht rechtskräftig ist, ein Berufungsverfahren läuft.
Räumungsurteil gegen Mieter oder Bewohner einer Mietwohnung

Vollstreckungsmaßnahmen, Zwangsvollstreckung als Mieter abwehren

Wenn gegen Sie eine Zwangsvollstreckung droht oder eingeleitet ist, sollten Sie sofort anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

  • Jede Verzögerung kann großen Schaden anrichten: 

Vollstreckung, Zwangsvollstreckung abwehren 

Vollstreckungsmaßnahmen als Mieter einleiten

Auch Mieter können selbstverständlich Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, wenn sie ein Urteil oder einen Beschluss erstritten haben: 
Vollstreckung als Mieter einleiten - Durchsetzung eines Anspruchs 

Erforderlich dazu ist eine vollstreckbare Ausführung der Gerichtsentscheidung. Auf einer Kopie des Urteils findet sich dann ein amtlicher Stempel des Gerichts und der Text „Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“ oder z.B. auch "Ausgefertigt und der klagenden Partei zu Hd. von RA ...zur Zwangsvollstreckung erteilt".



Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: