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Gericht erlässt Vollstreckungsbescheid gegen Mieter
Ein Vollstreckungsbescheid des Gerichts ergeht, wenn zuvor ein gerichtlicher Mahnbescheid über eine Geldforderung erlassen worden ist.
Voraussetzungen für den Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Voraussetzung für den Erlass eines solchen Bescheids ist, dass derjenige, der Schuldner dieser Forderung ist (oder sein soll), auf den gerichtlichen Mahnbescheid nicht reagiert hat, nicht Widerspruch einlegt und nicht gezahlt hat.
- Es wird dann meist ohne weitere Umstände ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen,
gemäß § 699 ZPO.
Erlass eines Vollstreckungsbescheids ist ein automatisiertes Verfahren
Ebenso wie das Verfahren auf Erlass eines Mahnbescheids ist auch das Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, die zweite Stufe, ein schriftliches automatisiertes Verfahren. Es werden nur Formalien geprüft.
Erlass eines Vollstreckungsbescheids - Prüfung, ob die Forderung besteht
Es prüft niemand inhaltlich, ob die Forderung des Gläubigers wirklich besteht. Die Tatsache allein genügt, dass ein Mahnbescheid ergangen ist, zugestellt wurde, und die Formalien für den Antrag auf Vollstreckungsbescheid erfüllt sind.
Vollstreckungsbescheid wird zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig
- Wird gegen den Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt, dann wird er rechtskräftig.
Er hat dann dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil, der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung einleiten und z.B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Forderung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beizutreiben.
Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar
Ein Vollstreckungsbescheid ist vorläufig vollstreckbar, d.h. die Antragstellerseite kann aus einem Vollstreckungsbescheid sogar dann vollstrecken, wenn Einspruch eingelegt ist - das wird nur riskanter für sie: Falls der Einspruch Erfolg hat, wird Schadenersatz geschuldet.
Siehe dazu Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung am Ende des Artikels über Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid.
Redaktion
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