​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Gericht erlässt Vollstreckungsbescheid gegen Mieter
Ein Vollstreckungsbescheid des Gerichts ergeht, wenn zuvor ein gerichtlicher Mahnbescheid über eine Geldforderung erlassen worden ist.
Voraussetzungen für den Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Voraussetzung für den Erlass eines solchen Bescheids ist, dass derjenige, der Schuldner dieser Forderung ist (oder sein soll), auf den gerichtlichen Mahnbescheid nicht reagiert hat, nicht Widerspruch einlegt und nicht gezahlt hat.
- Es wird dann ohne weitere Umstände ein Vollstreckungsbescheid beantragt.
Erlass eines Vollstreckungsbescheids ist ein automatisiertes Verfahren
Ebenso wie das Verfahren auf Erlass eines Mahnbescheids ist auch das Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, die zweite Stufe, ein schriftliches automatisiertes Verfahren.
Erlass eines Vollstreckungsbescheids - Prüfung, ob die Forderung besteht
Es prüft niemand inhaltlich, ob die Forderung des Gläubigers wirklich besteht. Die Tatsache allein genügt, dass ein Mahnbescheid ergangen ist, zugestellt wurde, und die Formalien für den Antrag auf Vollstreckungsbescheid erfüllt sind.
Vollstreckungsbescheid wird zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig
Wird gegen den Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt, dann wird er rechtskräftig. Er hat dann dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil, der Gläubiger kann dann die Zwangsvollstreckung einleiten und z.B. einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Forderung und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beizutreiben.
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: