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Untervermietung ganze Wohnung – Kündigungsschutz Untermieter

Untervermietung der gesamten Wohnung an Untermieter: Hat der Mieter, der sogenannte Hauptmieter, mit Erlaubnis des Vermieters, seine gesamte Wohnung vollständig an einen Untermieter untervermietet, so gilt im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter das normale Mietrecht, der normale Kündigungsschutz. 

Untervermietung einer ganzen Wohnung - Untermieter kann Mietvertrag einfach kündigen

Vermietung einer ganzen Wohnung - Kündigung des Untermietvertrags durch Hauptmieter 

Der Hauptmieter, also der "Untervermieter", muss einen Kündigungsgrund haben, ein berechtigtes Interesse, um den Untermietvertrag wirksam kündigen zu können.

Für die Kündigung ist vom Hauptmieter ein „berechtigtes Interesse“ (zum Beispiel bestehender Eigenbedarf) nachzuweisen, gemäߠ§ 573 BGB.
Kündigung Mietvertrag - berechtigtes Interesse des Vermieters, Grund 
Der Untermieter kann der Kündigung sogar widersprechen (§§ 574 ff. BGB):
Sozialklausel - Kündigung Mietvertrag, Widerspruch soziale Gründe

Untervermietung der gesamten Wohnung - es gelten Kündigungsfristen

Welche Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung gelten, erfahren Sie hier:
Untervermietung der gesamten Wohnung – Kündigungsfristen 

Komplette Wohnung untervermietet - Untermieter kann einer Kündigung widersprechen

Der Untermieter hat das Recht, der Kündigung zu widersprechen und sich unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Kündigung auf soziale Härtegründe zu berufen.

Siehe hierzu den Beitrag im Portal:
Vermieterkündigung – Widerspruch aus sozialen Härtegründen

Dirk Beckmann, Rechtsanwalt
10557 Berlin
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