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Untermietvertrag - fristlose Kündigung im Untermietverhältnis
Eine fristlose Kündigung des Untermietvertrages ist sowohl für Hauptmieter als auch für Untermieter möglich, um das Untermietverhältnis möglichst umgehend zu beenden.
Es kann vorkommen, dass in einem Untermietverhältnis derart massive Störungen auftreten, dass Hauptmieter oder Untermieter das Untermietverhältis sobald wie möglich beenden wollen durch fristlose Kündigung.
Ordentliche Kündigung des Untermietvertrages - kurze Kündigungsfrist im Untermietverhältnis
Allerdings ist die Beendigung eines Untermietvertrags oft für Hauptmieter oder Untermieter durch eine normale Kündigung auch mit kurzer Frist möglich, je nachdem ob
- die ganze Wohnung untervermietet wurde
- an eine Familie oder einen gemeinsamen Hausstand untervermietet wurde
- ob der Hauptmieter selbst in der Wohnnung wohnt
- und ob möbliert untervermietet oder unmöbliert untervermietet wurde.
Es lohnt meist gar nicht, über eine fristlose Kündigung nachzudenken, denn oft git eine kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen:
Kurze Kündigungsfrist beim Untermietvertrag
Untervermietung, Untermietvertrag - welche Kündigungsfrist gilt?
Untermietverhältnis - fristlose Kündigung des Untermietvertrags kann erforderlich sein
Es kann aber eine Situation entstehen, die eine möglichst sofortige Beendigung des Untermietverhältnisses notwendig macht, z.B. wenn Beleidigungen und sonstige Übergriffe im persönlichen Bereich vom Hauptmieter oder vom Untermieter ausgehen, oder sonstige schwere Vertragsverletzungen vorkommen.
Vertragsverletzung als Voraussetzung für fristlose Kündigung des Untermietvertrages
Eine schwere Vertragsverletzung stellt es z.B. dar, wenn der Hauptmieter den Zugang des Untermieters zu Bereichen der Wohnung willkürlich einschränkt oder verhindert, deren Nutzung oder Mitbenutzung vertraglich vereinbart war ("ab 21:00 keine Nutzung der Küche mehr").
Es kann auch Vertragsstörungen geben, für die der Hauptmieter nichts kann, wie ständiger Heizungsausfall oder dauerhafte Durchfeuchtung des gemieteten Zimmers, oder Ungezieferbefall, wo sich aber abzeichnet, dass der Hauptmieter so bald keine Abhilfe schaffen kann oder will.
Umgekehrt kann es vorkommen, dass der Untermieter die Wohnung gefährdet oder Straftaten aus der Wohnung heraus begeht.
Kündigungsgrund für fristlose Kündigung des Untermietvertrags - Unzumutbarkeit
Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einem Hauptmietverhältnis:
- Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist immer, dass eine Fortsetzung des Untermietverhältnisses (bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist) nicht mehr zumutbar ist.
Fristlose Kündigung als (Unter-) Mieter
Fristlose Kündigung als (Vermieter =) Hauptmieter
Fristlose Kündigung eines Untermietvertrages - schriftlich und mit Begründung
Sie müssen schriftlich kündigen und in die Kündigung ausdrücklich schreiben,
- dass Sie fristlos kündigen wollen.
Oft empfiehlt es sich, hinzusetzen, dass Sie kündigen "hilfsweise zum nächst zulässigen Termin." - denn es könnte sein, dass Ihre Gründe für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen.- Sie müssen Ihre Kündigung kurz begründen, also schreiben, warum es unzumutbar ist, das Untermietverthältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen.
- Sie müssen diese Kündigung im Original unterschreiben.
- Der Vertragspartner muss Ihre Kündigung erhalten, und Sie müssen dafür sorgen, dass der Erhalt nachweisbar ist.
Zeitpunkt der Zustellung, des Zugangs von Briefen ist wichtigBeendigung des Untermietverhältnisses durch fristlose Kündigung
Üblicherweise endet das Untermietverhältnis dann mit Auszug des Untermieters bzw. mit einer kurzen Frist von ein bis zwei Wochen. Der Empfänger der fristlosen Kündigung kann sich an das Amtsgericht wenden zweck Feststellung, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Auch ein Antrag auf einstweilige Verfügung kommt in Betracht.
Hinweis
Ist die fristlose Kündigung unberechtigt, dann kannn es sein, dass der Kündigende Schadenersatz leisten muss.
Redaktion
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