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Untervermietung, Untermieterlaubnis für Genossenschaftswohnung
Haben Sie als Mieterin oder Mieter einen Anspruch auf die Untermieterlaubnis, Untermietgenehmigung für Ihre Wohnung, dann gilt das auch für eine Genossenschaftswohnung.
- Grundsätzlich haben Sie das Recht, dass der Vermieter die teilweise Untervermietung der Wohnung erlaubt, wenn nach Vertragsabschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist.
Anspruch auf Untermieterlaubnis für eine Genossenschaftswohnung
Dieser gesetzliche Anspruch besteht auch dann, wenn Sie eine Genossenschaftswohnung haben. Denn das berechtigte Interesse an Untervermietung kann auch in einer solchen Wohnung entstehen. Sie müssen dann gegenüber der Genossenschaft die Gründe für Ihr berechtigtes Interesse angeben und den Untermieter mit Vornamen und Namen benennen.
- Antrag auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis - Musterbrief
Untervermietung - Bewohner der Genossenschaftswohnung ist nicht Genossenschaftsmitglied
Wenn Sie selbst nicht Genossenschaftsmitglied sind, weil Sie z.B. als Familienmitglied eines verstorbenen Genossenschaftsmitglieds in der Genossenschaft wohnen, kann es sehr sinnvoll sein, dass Sie selbst der Genossenschaft beitreten.
Untermieterlaubnis Genossenschaftswohnung - Untermieter ist kein Genossenschaftsmitglied
Es spielt keine Rolle, wenn der von Ihnen vorgesehene Untermieter selbst kein Genossenschaftsmitglied ist. Zwar soll Wohnraum nach der Satzung vieler Genossenschaften "vorrangig" Genossenschaftsmitgliedern überlassen werden, aber wenn Sie selbst Genossenschaftsmitglied sind, kann Ihnen die Untervermietung einzelner Zimmer nicht mit einer solchen Begründung verweigert werden.
Anders ist es, wenn Sie die Wohnung komplett untervermieten wollen, zumindest wenn das nicht nur für eine klar bemessene Zeit erfolgen soll.
Redaktion
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