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Untervermietung - Untermieterlaubnis von einer Genossenschaft

Besteht für Mieter der Anspruch auf die Untermieterlaubnis, Untermietgenehmigung, dann gilt das auch für eine von einer Genossenschaft gemieteten Wohnung. 

Genossenschaftswohnung - Anspruch auf Untermieterlaubnis von der Genossenschaft

Grundsätzlich haben Mieter das Recht, dass der Vermieter die teilweise Untervermietung der Wohnung erlaubt, wenn nach Vertragsabschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist.

Dieser gesetzliche Anspruch besteht auch dann, wenn eine Genossenschaftswohnung bewohnt wird. 

Das berechtigte Interesse an einer Untervermietung kann auch in einer solchen Wohnung entstehen.

Sie müssen dann gegenüber der Genossenschaft die Gründe für Ihr berechtigtes Interesse angeben und den Untermieter mit Vornamen und Namen benennen.

Untervermietung - Bewohner der Genossenschaftswohnung ist nicht Genossenschaftsmitglied

Wenn Sie selbst nicht Genossenschaftsmitglied sind, weil Sie z.B. als Familienmitglied eines verstorbenen Genossenschaftsmitglieds in der Genossenschaft wohnen, ist es in der Regel sinnvoll, zunächst selbst der Genossenschaft beizutreten, Mitglied zu werden.

Untermieterlaubnis Genossenschaftswohnung - Untermieter ist kein Genossenschaftsmitglied

Es spielt keine Rolle, wenn der von Ihnen vorgesehene Untermieter selbst kein Genossenschaftsmitglied ist. Zwar soll Wohnraum nach der Satzung vieler Genossenschaften "vorrangig" Genossenschaftsmitgliedern überlassen werden, aber wenn Sie selbst Genossenschaftsmitglied sind, kann Ihnen die Untervermietung einzelner Zimmer nicht mit einer solchen Begründung verweigert werden.

Die von einer Genossenschaft gemietete Wohnung komplett untervermieten

Anders ist es, wenn Sie die Wohnung komplett untervermieten wollen.

  • Für die Untervermietung einer ganzen Wohnung muss eine Genossenschaft nicht unbedingt eine Genehmigung erteilen: â€‹â€‹â€‹â€‹â€‹â€‹â€‹
    ​​​​​​​Untervermietung - die gesamte Wohnung untervermieten 

Genossenschaftswohnung - es gilt das Mietrecht, teilweise mit Besonderheiten

Grundsätzlich gilt für Genossenschaftswohnungen das normale Wohnraummietrecht - auch wenn die Verträge für die Vermietung häufig die Überschrift "Nutzungsvertrag" anstatt "Mietvertrag" tragen.
Mieter in einer Genossenschaft

Besonderheiten kann es geben, wenn die Mieter keine Genossenschaftsmitglieder sind, und in der Satzung der Genossenschaft steht, dass sie vorrangig Mitglieder mit Wohnraum versorgt.
Mietvertrag bei Genossenschaft - Kündigungsschutz


Redaktion


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