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Wohnungsverkauf - Rechte des neuen Vermieters, Eigentümers

Wenn Sie einen neuen Vermieter, Eigentümer für Ihre Mietwohnung bekommen bzw. bekommen haben, dann ergeben sich viele Fragen.

Es muss sich durch einen Vermieterwechsel nicht unbedingt viel am Mietverhältnis ändern

  • der neue Eigentümer muss Ihren bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernehmen. 

Aber: Ein neuer Vermieter / Eigentümer kann im Rahmen seiner bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten versuchen manches duchzusetzen.

Es ist z.B. möglich, dass der neue Vermieter im bestehenden gesetzlichen Rahmen die Miete erhöht.

Nicht selten sind Eigenbedarfskündigungen bei einem Vermieterwechsel, Verkauf der Wohnung die Folge.

Nachfolgend haben wir auch für diese Fragen Hinweise zusammengestellt.

Neuer Eigentümer der Wohnung macht Eigenbedarf geltend, will Mietvertrag kündigen

Häufig werden Wohnungen gekauft, damit der / die Käufer Eigenbedarf geltend machen können. 

Mietvertrag muss bei Wechsel des Vermieters nicht neu abgeschlossen werden

Wichtig ist immer:
Der bisherige Mietvertrag bleibt bestehen! 

Neuer Eigentümer, Vermieter - was wird aus der gezahlten Kaution für die Mietwohnung?

Sie verlieren Ihre gezahlte Kaution nicht:
Kaution übertragen - neuer Eigentümer, Verkauf Mietwohnung, Haus 

Neuer Eigentümer der Wohnung will eine Mieterhöhung 

Ein Vermieterwechsel allein ist auch kein Grund für eine Mieterhöhung - es gelten immer die gesetzlichen Vorschriften für die Durchführung einer Mieterhöhung, an die sich auch der neue Eigentümer halten muss.
Mieterhöhung für Mietwohnung - Aus welchen Gründen möglich? 

Hinweis


Der neue Eigentümer kann eine Modernisierung durchführen:
Modernisierungsmaßnahmen muss der Vermieter ankündigen 

Verkauf der Wohnung - worauf als Mieter achten, wenn man einen neuen Vermieter bekommt?​​​​​​​Der neue Vermieter / Eigentümer hat das Recht, die Wohnung zu besichtigen:
Wohnungsbesichtigung - Neuer Eigentümer darf Wohnung besichtigen 

Vermieterwechsel - Forderungen des Mieters gegen den früheren Eigentümer

Haben Sie gegenüber Ihrem bisherigen Vermieter Geldforderungen, mit denen Sie gegen die laufende Miete aufrechnen wollen, können Sie das nicht gegenüber dem Erwerber, dem neuen Eigentümer tun. Sie müssen solche Forderungen anders sichern, ggf. gegen den früheren Eigentümer klagen. 

  • Haben Sie Miete gegenüber dem früheren Eigentümer überzahlt, dann können Sie die Ãœberzahlungen nur vom bisherigen, nicht aber vom neuen Vermieter zurückverlangen.

Wechsel des Eigentümers - wer muss die Betriebskostenabrechnung für die Wohnung machen?

Die Betriebskostenabrechnung für kalte Betriebskosten und die Abrechnung für Heizkosten und Warmwasser muss für die laufende Periode der neue Vermieter erstellen. 

Für Abrechnungsperioden, die vor dem Eigentümerwechsel schon abgeschlossen waren, muss der bisherige Vermieter abrechnen.

Wohnungsverkauf - Ansprüche auf Schadenersatz gegen bisherigen Vermieter

Neuer Eigentümer - Mängel in der Wohnung muss der neue Vermieter beheben

Etwa vorhandene Mängel in Ihrer Wohnung muss jetzt der neue Vermieter beseitigen.

  • Haben Sie sich wegen der Mängel eine Mietminderung vorbehalten, sollten Sie den Vorbehalt noch einmal ausdrücklich gegenüber dem neuen Vermieter erklären und sollten ihn auch direkt zur Mängelbeseitigung auffordern:​​
    Mängelbeseitigung Mietwohnung, Frist setzen - Vermieter in Verzug? 
  • Wenn Sie wegen Mängeln gegenüber Ihrem bisherigen Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht (teilweise wurden Mietzahlungen einbehalten) ausgeübt haben, dann müssen Sie jetzt die zurückbehaltenen Beträge an den bisherigen Eigentümer auszahlen.
  • Sie können dann gegenüber dem neuen Vermieter das Zurückbehaltungsrecht neu ausüben, wenn auch der neue Eigentümer die Mängel nicht beseitigt.

Neuer Vermieter - Ansprüche auf Aufwendungsersatz gegen bisherigen Eigentümer

Haben Sie Ansprüche auf Aufwendungsersatz (z.B. aus einer Modernisierung oder aus einer größeren Instandsetzung) gegen Ihren bisherigen Vermieter, dann sollten Sie diese jetzt durchsetzen.

  • Achtung: 
    ​​​​​​​Dieser Anspruch verjährt sechs Monate seit dem Eigentümerwechsel / Vermieterwechsel!

Neuer Eigentümer - Verjährung von Ansprüchen gegen den bisherigen Vermieter

Wechsel Vermieter der Wohnung - Verjährung Forderungen, Ansprüche 


    Redaktion


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