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Versand eines Schreibens per Fax - Beweis im Prozess mit Vermieter

Ein Fax kann gerichtlich als Beweis gewertet werden, dass ein Empfänger eine konkrete Mitteilung über einen Sachverhalt bekommen hat - aber ein Fax bietet nicht die Sicherheit, dass ein Gericht den erfolgten Versand als Beweis wertet.

Streitigkeiten - nachweisen, dass ein Empfänger die Nachricht erhalten hat, geht das mit Fax?

Bei Streitigkeiten ist es oft wesentlich zu beweisen, ob die andere Seite eine bestimmte Mitteilung (einen Text bestimmten Inhalts) erhalten hat. 

  • Wichtige Schreiben mit Fax versenden - dies kann nicht immer als Beweis dafür ausreichen, dass tatsächlich der Adressat ein ganz bestimmtes Schreiben erhalten hat. 

Sendebericht zum Fax als Beweis, dass das Schreiben beim Empfänger angekommen ist

Der Sendebericht des Faxgeräts belegt nur, dass eine Sendung beim Empfänger angekommen ist, nicht aber, was der Inhalt des Fax war.

Faxprotokoll, Sendebericht als Beweis für den Versand, die Zustellung eines Schreibens

  • Ein Faxprotokoll kann daher nicht absolut sicher als Beweis dafür dienen, dass ein bestimmter Inhalt im Fax-Schreiben enthalten war.
Hinweis


Manche Protokolle zeigen auch die ersten Zeilen des versendeten Fax. Dies ist schon wesentlich besser, kann aber auch nicht ausreichend sein. 

Mängel der Wohnung mit FAX dem Vermieter, der Hausverwaltung mitteilen

Einen Sendebericht über das Fax sollten Sie immer ausdrucken und zusammen mit dem Schreiben aufbewahren. Aber, wie Sie bereits lesen konnten:

  • Dieser Sendebericht ist kein zuverlässiger Beweis!

Werden Mängel der Wohnung nur per Fax (oder telefonisch) gemeldet, dann kann hinterher behauptet werden, es sei kein FAX angekommen, es sei nur eine leere Seite angekommen usw.

Schreiben mit wichtigem Inhalt - nicht nur als FAX versenden

Deshalb: Wichtige Nachrichten nach einem FAX (oder z.B. auch nach einem Telefonat) noch einmal schriftlich fassen und, je nach Wichtigkeit, überlegen, wie eine Zustellung übermittelter Inhalte nochmals zuverlässig erfolgt:
"Wie am ... telefonisch vereinbart / mitgeteilt..."

"Wie Ihnen bereits mit FAX vom ... mitgeteilt..."

Ein Fax kann die Schriftform nicht ersetzen, da es nicht persönlich unterschrieben ist

Für manche Erklärungen - insbesondere die Kündigung - ist die Schriftform vorgeschrieben. Das bedeutet:

Das Originalschreiben mit der / den Originalunterschrift(en) muss bei der Gegenseite ankommen -  man muss dies notfalls auch beweisen können.

Hinweis


Ist im Gesetz oder im Vertrag die Schriftform verlangt ist, reicht ein Fax nicht aus, z.B:

Kündigung Mietvertrag Mietwohnung mit Versenden eines Fax-Schreiben 


Redaktion


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