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Mietvertrag für Wohnung - Unterschriften von Mietern fehlen

Fehlen in einem Mietvertrag für eine Wohnung Unterschriften, ist der Vertrag nicht von allen Personen unterschrieben, die in der Wohnung wohnen sollen bzw. wohnen, dann hat dies Folgen für das Mietverhältnis.

Mietvertrag wurde von einer im Vertrag aufgeführten Person nicht unterschrieben

Ist eine Person im Mietvertrag als Mieter aufgeführt, und wohnt in der Wohnung, dann führt dies nicht dazu, dass diese Person (auch) Mieter ist, wenn diese den Mietvertrag nicht unterschrieben hat.

  • Dies kann im Rahmen einer bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung eine besondere Bedeutung erlangen:
    Gesamtschuldnerische Haftung - mehrere Mieter einer Mietwohnung 
  • Wichtig ist dies auch für solche Fälle, in denen der Vermieter Forderungen gegen eine im Mietvertrag aufgeführte Person durchsetzen will, die den Vertrag aber nicht unterschrieben hat. 

Im Mietvertrag der Wohnung stehende Person hat nicht den Vertrag unterschrieben

Ist eine im Mietvertrag aufgeführte Person nicht Mieter geworden, dann kann der Vermieter entstandene Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen diese Person(en) (z.B. wegen einer Renovierung oder Mietschulden) nicht geltend machen:
Mietvertrag - nicht alle haben unterschrieben. Wer ist Mieter? - Urteil 
Vertragspartner des Vermieters sind nur Mieter 

Mietvertrag der Mietwohnung ist wegen bestehender Vollmacht nicht von allen unterschrieben 

Grundsätzlich gilt, dass nur der / die Unterzeichner Vertragspartner des Vermieters werden, die den Mietvertrag auch unterschrieben haben. 

Hat ein allein unterzeichnender Mieter eine Vollmacht für die anderen im Mietvertrag stehenden Personen für den Abschluss eines Mietvertrags zu handeln, dann sind, wenn die Vollmacht die Vertretungsbefugnis für den Abschluss eines Mietvertrages einschließt, auch die andere(n) Person(en) Mieter der Wohnung / des Hauses:
Vollmacht im Mietrecht - wozu braucht man diese?

Es besteht ein gemeinsamer Mietvertrag - Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis

Ist es so, dass ein gemeinsamer Mietvertrag besteht, dann bestehen für die tatsächlichen Mieter z.B. die nachfolgenden Verpflichtungen:

Die Frage, welche Personen Mieter sind, kann später auch wichtig sein, wenn es z.B. um die Rückforderung einer Kaution oder zu viel gezahlter Miete nach Beendigung des Mietvertrags geht.

Rückforderung der Kaution: 
Ende des Mietvertrags - Kaution abrechnen, freigeben oder verwerten 

Rückforderung von Mieten:
Miete zu viel bezahlt? Wie zurückfordern, zurück bekommen? 

Eheleute, Ehepaar als Mieter - Ehegatte kann als Vertreter handeln, Mietvertrag unterschreiben

Grundsätzlich kommt auch bei Ehepaaren (Lebenspartnerschaften) ein Mietvertrag nur mit der Person zustande, die die Unterschrift geleistet hat.

Ausnahmen können bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte (z.B. mit Vollmacht) für den anderen handeln darf.

  • Sprechen keine besonderen Umstände dafür, dass ein Ehepaar gemeinsam Mieter der Mietwohnung wurde, dann ist in solchen Fällen immer nur derjenige Mieter, der den Mietvertrag persönlich unterschrieben hat.
  • Weitere Einzelheiten: Sind Ehepartner, Lebenspartner sowieso immer Mieter?

Kündigung des Mietvertrages durch nur einen Ehepartner 

Schwierigkeiten kann es geben, wenn der Vermieter die Kündigung der Wohnung nicht akzeptiert, weil nur ein Ehegatte den Vertrag unterschrieben hat, nur diese Person die Kündigung unterschrieben hat, die Umstände aber so anzusehen sind, dass das Ehepaar gemeinsam Mieter ist.

Gerichtlich wurde in einem solchen Fall dem Vermieter Recht gegeben, der die Kündigung als unwirksam ansah.

  • Meinen Sie, dass dies eventuell auch in Ihrem Fall so sein könnte, dann unterschreiben Sie gemeinsam die Kündigung.

Der Mietvertrag kann auch von einem Ehepartner gekündigt werden, wenn er dafür eine entsprechende Vollmacht (im Original) dem Kündigungsschreiben beilegt.

      Wer den Mietvertrag nicht unterschreibt, ist kein Mieter, darf einfach ausziehen

      Personen, die nicht Mieter sind, dürfen einfach aus einer gemeinsamen Wohnung ausziehen.  

      • Der Vermieter kann gegenüber diesen Personen grundsätzlich keine Ansprüche geltend machen.
      Tipp


      Kann man sich dann als verbleibender Bewohner die Miete nicht mehr leisten, dann kann man die Erlaubnis zur Untervermietung beim Vermieter beantragen, da ein berechtigtes Interesse vorliegt.




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