Logo

Kaution mit Bürgschaft - Bürge soll Forderung aus Mietvertrag zahlen

Wurde die Kaution durch Stellung einer Bürgschaft geleistet, dann nimmt der Vermieter möglicherweise wegen Forderungen den Bürgen in Anspruch (z.B. Freund, Eltern usw.).

Forderungen aus Mietvertrag

Durch die Kaution - hier in Form einer Bürgschaft - soll der Vermieter abgesichert werden, dass Forderungen aus dem Mietvertrag bezahlt werden, z.B. wegen angeblicher Mietrückstände, aber auch wegen nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen oder auch wegen eines Schadens in der Wohnung.  

Inanspruchnahme der Bürgschaft durch Vermieter - Bürge soll Forderung, Mietschulden zahlen

Wenn der Vermieter (angebliche) Forderungen aus der Bürgschaft bezahlt haben möchte, z.B. Mietschulden, Forderungen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, einen Schaden in der Wohnung, etc., kommt eine Inanspruchnahme der Bürgen in Betracht. Meist ist beim Mietvertragsabschluss eine selbstschuldnerische Bürgschaft erteilt worden.

  • Der Vermieter muss dann nicht erst die Mieter auf Zahlung verklagen, sondern kann sich gleich an diejenigen wenden, die eine  Bürgschaftserklärung unterschrieben haben.

Inanspruchnahme aus Bürgschaft - Bürge zahlt Forderungen des Vermieters

Manchmal kommt es vor, dass Mieter von der Inanspruchnahme des Bürgen überhaupt erst erfahren, wenn die angeblichen oder tatsächlichen Forderungen der Bürge bereits gezahlt hat, und nun vom Bürgen das Geld zurückgefordert wird. 

  • Hat der Vermieter den Bürgen wegen Forderungen in Anspruch genommen und wurden diese bezahlt, dann gehen diese Forderungen automatisch auf den Bürgen über - der Bürge kann sich wegen der Bezahlung seiner Forderung nun an den (ehemaligen) Mieter halten. 

Mietbürgschaft für Wohnung - Bürge muss prüfen, ob die Forderung des Vermieters besteht

  • Der Bürge muss prüfen, ob die Forderung des Vermieters wirklich besteht oder wenigstens plausibel dargestellt wird. 
  • Der Bürge darf nicht einfach zahlen und Sie als Mieter darauf verweisen, Sie sollen sich doch mit dem Vermieter deswegen streiten. 
  • Allerdings muss der Bürge - so die Rechtsprechung - Sie nicht unbedingt als Mieter befragen, ob die Forderung richtig ist.
    Wenn der Bürge jedoch Ihre Einwände kennt (Sie meinen z.B., Sie hätten keinen Mietrückstand, weil Sie berechtigt waren die Miete zu  mindern), muss er Ihre Einwände gegenüber dem Vermieter nennen.
Hinweis


Die rechtlichen Einzelheiten sind hier höchst kompliziert.
Wenn Sie sich in dieser Lage befinden, holen Sie Rat ein.

Bürgschaft und Forderungen des Vermieters - Mieter sollte Bürgen immer informieren

Weil der Vermieter sich wegen angeblicher Forderungen möglicherweise direkt an den/die Bürgen wendet, sollten Sie Sie als Mieter Kontakt mit Ihrem Bürgen halten, wenn es Konflikte mit dem Vermieter, angebliche Forderungen aus dem Mietvertrag gibt.

Ganz besonders wichtig ist das, wenn es auf das Ende des Mietverhältnisses zugeht, denn in dieser Phase werden häufig von Vermietern Ansprüche gegenüber Bürgen erhoben. 

  • Informieren Sie Ihren Bürgen über Einwände, die Sie gegen eine Inanspruchnahme der Bürgschaft haben.

Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: