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Dübellöcher - unwirksame Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen

Es ist grundsätzlich anerkannt, dass es zum normalen Gebrauch einer Wohnung gehört, wenn Mieter zum Anbringen von üblichen Einrichtungsgegenständen (Regale etc.) in Wände bohren, Dübel verwenden.

  • Was ist mit den dann vorhandenen Dübellöchern am Ende des Mietvertrags - sind diese für die Wohnungsrückgabe zu verschließen?

Mieter muss Schönheitsreparaturen durchführen - Dübellöcher sind zu schließen

Müssen Mieter auf Grund einer wirksamen Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen die Renovierung durchführen, dann gehört das fachgerechte Verschließen von Dübellöchern immer dazu.
Schönheitsreparaturen - Dübellöcher vor Renovierung schließen 

Ende des Mietvertrags, unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen - Dübellöcher beseitigen

Bisher sahen Gerichte dies als nicht unbedingt erforderlich an, wenn die Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen unwirksam war - dann kam es auf den Einzelfall an - handelte es sich um eine große Anzahl von Dübellöchern, dann waren diese zu verschließen. 

Bohrlöcher schließen, wenn die Vereinbarung über Schönheitsreparaturen unwirksam ist?

  • Bisher galt in der Rechtsprechung überwiegend:
    Sind im Mietvertrag der Wohnung die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen, dann müssen Mieter bei einem Auszug zwar die Dübel entfernen - eine normal übliche Anzahl von in Wänden befindlichen Dübellöchern, Bohrlöchern muss aber nicht geschlossen werden.

Landgericht Wuppertal - Dübellöcher sind am Mietvertragsende vom Mieter zu beseitigen

Neueres Urteil des Landgerichts Wuppertal: 
Dübellöcher werden in diesem Urteil als Substanzeingriff gesehen - daher seien Mieter immer verpflichtet, die Dübellöcher zu entfernen, fachgerecht zu verschließen.
Es komme auch nicht auf die Anzahl der Dübellöcher an. 
Wohnungsrückgabe - Dübellöcher sind immer zu beseitigen - Urteil 

Ob sich diese Rechtsansicht durchsetzt bleibt abzuwarten.

Wohnungsrückgabe - Mieter hinterlässt viele Bohrlöcher, Dübellöcher in der Mietwohnung

Befinden sich in einem großen Ausmaß Bohrlöcher in einer Wohnung, so hat der Vermieter bisher sowieso schon den Anspruch auf das fachgerechte Verschließen

  • Was unter "einem großen Ausmaß" zu verstehen ist, was unter "normal üblich" zu verstehen ist, war eine Frage des Einzelfalls.

Beim Entfernen der Dübel entstehen Beschädigungen des Putzes, der Wand

Anspruch auf Kostenersatz bzw. Schadenersatz kann der Vermieter auch haben, wenn es beim Entfernen der Dübel zu Putzbeschädigungen, Abplatzungen kommt, dadurch Reparaturen erforderlich werden.

Dübellöcher in Fliesen und Fliesenfugen

Problematisch ist immer das Bohren und Dübeln in Fliesen, auch in Fliesenfugen. Beim Bohren in Fliesen werden diese beschädigt, es kann Schadenersatz fällig werden:
Bohrlöcher in Fliesen - Als Mieter in die Fliesen bohren, Schadenersatz?  

  • Werden beim Bohren in Fliesenfugen angrenzende Fliesen beschädigt, entstehen z.B. Risse, dann kann es sehr schnell zu berechtigten Schadenersatzforderungen des Vermieters kommen.
  • Dübellöcher in Fliesenfugen sind ebenfalls fachgerecht zu verschließen.



Redaktion


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