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Untervermietung – Erlaubnis vom Vermieter wegen Auslandsaufenthalt
Damit Hauptmieter einer Wohnung die Untervermietung, die Untervermieterlaubnis vom Vermieter verlangen können, müssen diese in der Regel noch selbst in der Wohnung wohnen und ein berechtigtes Interesse haben.
Ein begründbarer Auslandsaufenthalt des Mieters (z.B. aus beruflichen Gründen) kann auch ein berechtigtes Interesse sein.
Untervermietung wegen längerer Abwesenheit des Mieters
Für den Erhalt der Erlaubnis ist darauf zu achten, dass die Wohnung nicht vollständig untervermietet wird. Das bedeutet: ein Zimmer weiterhin nutzen, wo sich sich dann persönliche Sachen des Hauptmieters der Wohnung befinden.
Längerer Auslandsaufenthalt als berechtigtes Interesse für Erlaubnis einer Untervermietung
Immer muss ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung bestehen:
Erlaubnis Untervermietung - berechtigtes Interesse ist Voraussetzung
- Ergänzend wird akzeptiert, dass sich Hauptmieter aus beruflichen oder persönlichen Gründen für einen vorübergehenden, begrenzten Zeitraum an einem anderen Ort aufhalten, die Untervermietung dann möglich ist.
Die Ratgeber können Sie überall kaufen, wo es eBooks gibt, z.B. bei
Langer Auslandsaufenthalt als berechtigtes Interesse für die Untermieterlaubnis
Auch ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils seiner Wohnung an eine andere Person begründen und zum Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung gegenüber dem Vermieter führen.
Untermieterlaubnis wegen berufsbedingtem Auslandaufenthalt des Mieters - BGH-Urteil
- Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für einen mehrjährigen berufsbedingten Aufenthalt eines Hamburger Mieters in Kanada die Untermieterlaubnis zu erteilen ist
Auslandsaufenthalt als berechtigtes Interesse für Untervermietung . - Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Fall auch fest:
Es reicht aus, wenn ein Zimmer nur gelegentlich vom Hauptmieter genutzt wird.
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