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Kündigungsschutz - Wohnraum für Familie oder Haushaltsgemeinschaft

Ein Mietvertrag über eine Wohnung, in der eine Mieterin / ein Mieter mit der eigenen Familie lebt oder mit anderen Personen einen gemeinsamen Haushalt, eine Haushaltsgemeinschaft führt, hat vollen Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz für auf Dauer angelegte Haushaltsgemeinschaft 

Das Familienleben bzw. die Haushaltsgemeinschaft müssen auf Dauer angelegt sein (es reicht also nicht aus, dass der Partner oder das Kind gelegentlich im haushalt zu Besuch ist).

Als Mieter sollten Sie sich sorgfältig beraten lassen, wenn Sie jemanden in die Wohnung aufnehmen. Häufig ist der Vermieter schriftlich und nachweisbar zu informieren, sogar um eine Erlaubnis zu bitten:

Familienmitglieder - wer darf beim Mieter einziehen, wann Erlaubnis?

Oft ist sogar eine ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters für die Aufnahme einer Person in den Haushalt erforderlich. Das gilt immer, wenn es sich um Untermieter handelt:

Einzug Freund, Freundin in Wohnung - Erlaubnis vom Vermieter 

Hinweis


Wenn bereits eine Vermieterkündigung vorliegt, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen, welche Argumente in Ihrem Fall sinnvoll - und welche sogar schädlich - sind.
Untervermietung – Einzug eines Untermieters ohne Erlaubnis

Kündigungsschutz - Familie wohnt mit Vermieter in derselben Wohnung

Sind Räume bzw. Wohnraum in einer Wohnung vermietet, in der der Vermieter selbst ebenfalls wohnt:

  • Eine Familie oder Haushaltsgemeinschaft genießen hier vollen Kündigungsschutz, einzelne Mieter haben nur sehr eingeschränkten Kündigungsschutz.



Redaktion


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