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Anmietung, Vermietung Einfamilienhaus - gilt Wohnungsmietrecht?

Ist ein ganzes Haus zum Wohnen (als Wohnung) vermietet, dann gilt das Wohnungsmietrecht.

Einfamilienhaus wird gemietet - die Höhe der Kaution ist gesetzlich begrenzt

Das Wohnungsmietrecht gilt auch zur Frage der Kautionshöhe:

Höhe ist gesetzlich begrenzt 

Vermietung ganzes Haus - Haus wird auch für eine gewerbliche, berufliche Tätigkeit genutzt 

Ist ein Mietvertrag geschlossen, und kann auch eine gewerbliche, berufliche Tätigkeit im Haus ausgeübt werden, dann kommt es für die Frage, welches Mietrecht anzuwenden ist, darauf an, welche Nutzung überwiegt. 

Ãœberwiegt die gewerbliche Nutzung, dann gilt nicht das Wohnraummietrecht, sondern das Gewerbemietrecht. 

Weitere Einzelheiten zu dieser Poblematik: 
Mischmietverhältnis - Gemischte Nutzung, Wohnen und Gewerbe

Auch für ein gemietetes Einfamilienhaus muss gewerbliche Tätigkeit genehmigt werden

Mieter können nicht einfach im gemieteten Haus einen Betrieb errichten, eine "erhebliche" gewerbliche Tätigkeit beginnen, z.B. einen Betrieb zur Gartenpflege, Hausmeisterservice etc., brauchen dafür dann die Erlaubnis des Vermieters und müssen ein bestehendes Kündigungsrisiko beachten. Dies besteht auch, wenn ohne Genehmigung der beruflichen Tätigkeit das Haus als Geschäftsadresse  genutzt wird. 

Nicht alle beruflichen Nutzungen im gemieteten Haus sind genehmigungspflichtig

Nicht alle beruflichen Aktivitäten müssen vom Vermieter genehmigt werden: Weitere Hinweise:
Gewerbliche Nutzung erlaubt?  

Freiberufliche Nutzung - Erlaubnis erforderlich? 

Gewerbeausübung, beruflich arbeiten

Mitvermietete Flächen bei Anmietung eines Einfamilienhauses

Meist gehören zu einem vermieteten Haus (Einfamilienhaus), auch weitere Flächen, der Garten, die Wege auf dem Grundstück, ein Hof usw. 

  • Hier ist es besonders wichtig zu klären, was Sie als Mieter / Mieterin auf diesen Flächen tun dürfen und was nicht, und was Sie andererseits dort tun müssen.

Haus gemietet - Schnee- und Eisbeseitigung soll vom Mieter ausgeführt werden

Häufig soll sich der Mieter bei Anmietung eines ganzen Hauses durch den Mietvertrag verpflichten, bestimmte Arbeiten auszuführen, z.B. die Schnee- und Eisbeseitigung.

Der Vermieter kann die Pflicht zu räumen und zu streuen auf die Mieter übertragen: 
Räumpflicht und Streupflicht - Ãœbertragung Winterdienst auf Mieter 

  • Prüfen Sie vor der Ãœbernahme des Winterdienstes genau, ob Sie dies auch leisten können, und wie Sie sicherstellen können, wenn Sie wegen Krankheit oder anderer Gründe mal (länger) ausfallen!

Anmietung eines Hauses - Nutzung und Pflege des Gartens

Es kann Streit über die Nutzung eines Gartens und die Pflege des Gartens entstehen, z.B. wenn Sie Hecken schneiden oder nicht,  wenn Sie etwas pflanzen oder Bepflanzung entfernen, wenn Sie Unkraut auf Wegen nicht beseitigen, usw.: 

Gartenpflege - Wenn Mieter diese Arbeiten machen, übernehmen

Garten am Einfamilienhaus - mitvermietet oder nicht? 

Hinweis


Z.B. ein Gartenhaus mit Betonfundament, einen größeren Teich, sollten Sie nicht ohne Erlaubnis des Vermieters errichten: Erlaubnis des Vermieters oft erforderlich 

Oder z.B. auch eine Trennwand muss ggf. genehmigt werden: Als Mieter Raumteiler, Trennwand, Zwischenwand einbauen 

  • Klare Vereinbarungen zur Nutzung und Pflege eines Gartens sind sehr sinnvoll.
  • Hüten Sie sich vor der Vorstellung, es sei selbstverständlich, dass das, was Sie gerne wollen, auch gestattet sein wird.

    Ob Ihr Vertrag das deckt, lässt sich nicht ohne fachliche Beratung feststellen.
    Ärger über solche Punkte können gerade für einen langfristig geplanten Mietvertrag extrem lästig sein.



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