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Mieterhöhung für Einfamilienhaus mit Mietspiegel
Ist ein Einfamilienhaus vermietet, so kann der Vermieter, der die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung verlangt, auch Bezug auf einen vorhandenen Mietspiegel nehmen.
Mietspiegel kann für die Mieterhöhung für ein Einfamilienhaus herangezogen werden
In vielen Mietspiegeln ist ausdrücklich festgehalten, dass die angegebene ortsübliche Vergleichsmiete nicht für ein vermietetes Einfamilienhaus gilt.
Der Grund:
Vermietete Einfamilienhäuser kommen meist nicht so häufig vor, dass eine ortsübliche Miete statistisch zuverlässig festgestellt werden könnte, und bei einem Einfamilienhaus spielen oft auch besondere Aspekte eine Rolle für die Miethöhe.
Dennoch kann ein Vermieter - so der Bundesgerichtshof (BGH) -, wenn er die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen will, auf die Mieten im Mietspiegel Bezug nehmen.
Mieterhöhung Einfamilienhaus - Auf Mietspiegel darf Bezug genommen werden
Für den Mieter gebe das doch einen gewissen Anhaltspunkt, ob sich die verlangte Miete im üblichen Rahmen hält.
- Durch die Bezugnahme auf den Mietspiegel werde das Mieterhöhungsverlangen dadurch nicht formell unwirksam:
Mieterhöhung auf Vergleichsmiete - Formelle Anforderungen
Stimmt der Mieter der Mieterhöhung nicht zu, dann muss das Amtsgericht entscheiden, ob die Mieterhöhung auch wirklich berechtigt ist: Gericht kann zur Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilen
Die Bezugnahme auf einen Mietspiegel (Einfamilienhaus-Mieten werden im Mietspiegel nicht erfasst) reicht dann nicht aus.
Das Gericht muss dann die ortsübliche Miete durch ein Sachverständigengutachten feststellen lassen.
Redaktion
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