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Kaution, Mietsicherheit - Privatbürgschaft für Mietvertrag stellen

Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass Mieter als Mietsicherheit für das Mietverhältnis eine Privatbürgschaft stellen - das bedeutet, dass eine Privatperson eine Bürgschaft zu Gunsten des Vermieters stellt.

Im Mietvertrag ist vereinbart, dass eine Privatbürgschaft als Kaution gestellt wird

Ist dies vereinbart, dann muss eine Privatperson, ein Bürge, gegenüber dem Vermieter eine Bürgschaftserklärung abgeben, § 765 BGB
Kaution - Bürgschaft als Sicherheit für Vermieter stellen 

  • Der Bürge erklärt mit Stellung der Bürgschaft, dass er für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis einsteht.

Eltern des Mieters stellen Privatbürschaft als Sicherheit für das Mietverhältnis

Der häufigste Fall von Bürgschaften durch Privatpersonen ist der, dass Eltern für ein Mietverhältnis ihrer Kinder bürgen.

MieterInnen, die eine Bürgschaft - der Eltern oder anderer Personen - beschafft haben, müssen ihre Bürgen unbedingt über auftretende Zahlungsschwierigkeiten oder Streitigkeiten mit dem Vermieter z.B. wegen Mieterhöhungen, Schadenersatz oder Mietminderung informieren, denn oft kann sich der Vermieter direkt an den Bürgen halten (siehe unten).

Privatbürgschaft - Vermieter übergibt Formular für die Stellung der Bürgschaft

Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich abgegeben werden, eine elektronische Erklärung reicht nicht aus, § 766 BGB.

Größere Vermieter (z.B. Wohnungsgesellschaften) haben dafür vorgefertigte Formulare.

Private Bürgschaft von Eltern, Freund - Bürge haftet für Schulden, Forderungen aus Mietvertrag

Sollten die Mieter im Verlauf des Mietverhältnisses z.B. mit Mietzahlungen im Rückstand sein, dann kann sich der Vermieter zum Ausgleich seiner Mietforderung an den Bürgen wenden. 

Kaution für Mietwohnung - Vermieter hat Sicherheit durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

Falls es sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt, kann sich der Vermieter sofort an den Bürgen halten, ohne dass sich der Vermieter vorher an den Mieter halten müsste wegen (angeblich) bestehenden Forderungen aus dem Mietvertrag.

  • In solch einem Fall kann der Bürge zwar alle Einwendungen vorbringen, die der Mieter selbst vorbringen könnte - Voraussetzung ist aber, dass die Mieter den Bürgen rasch und vollständig informieren.
Hinweis


Falls Ihr Vermieter von Ihnen ausdrücklich eine Elternbürgschaft verlangt und sie außerdem eine Kaution zahlen sollen, liegt eine Übersicherung vor.


Redaktion


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